Im TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser entscheidet das Verhalten des Versicherungsnehmers bei einer Gefahrerhöhung über die Leistung: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung entfällt sie, bei grober Fahrlässigkeit kann ab 50.000 Euro Schadenhöhe gekürzt werden. Zugleich gibt es Fälle, in denen die Leistungspflicht ausdrücklich bestehen bleibt.
a) Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung:
- Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer ab einer Schadenhöhe von 50.000 Euro berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Verletzung der Anzeigepflicht nach Nr. 2 b) und c):
- Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
- Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend.
- Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen:
- aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich die Gefahrenlage rund um das Mehrfamilienhaus erhöht, kommt es darauf an, wie der Versicherungsnehmer mit seinen Pflichten umgeht. Handelt er vorsätzlich falsch, kann der Schutz entfallen. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine anteilige Kürzung möglich, die sich am Grad des Verschuldens orientiert. In bestimmten Konstellationen – etwa bei fehlender Ursächlichkeit oder wenn der Versicherer bereits reagiert hat – bleibt die Leistung dagegen erhalten. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Pflichtverletzung nach einer Gefahrerhöhung?
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein und hat der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Ab welcher Schadenhöhe kann bei grober Fahrlässigkeit gekürzt werden?
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Versicherer ab einer Schadenhöhe von 50.000 Euro berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Wer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag?
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war, wenn die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und keine Kündigung erfolgte, oder wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
Welche Rolle spielt die Anzeigepflicht bei einer Gefahrerhöhung?
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde. War dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, bleibt die Leistungspflicht bestehen.