Wann eine Gefahrerhöhung beim TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser vorliegt, hängt von veränderten Umständen nach der Vertragserklärung ab – etwa bei Leerstand, Baumaßnahmen oder Gewerbebetrieb. Wichtig sind auch die Ausnahmen: behördlich genehmigte Abweichungen, vorübergehende Bauarbeiten bis 50.000 Euro sowie fehlende Rauchmelder.
a) Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung.
Bei vorübergehenden Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wird sich, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, der Versicherer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 Euro nicht auf den Einwand einer Gefahrerhöhung berufen.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
c) Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Rauch- und Rauchwarnmelder:
Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Ändern sich nach Vertragsbeginn die Umstände am Mehrfamilienhaus so, dass ein Schaden wahrscheinlicher oder größer werden kann, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Typische Beispiele sind Leerstand, größere Bauarbeiten am Dach oder ein neu aufgenommener Gewerbebetrieb. Behördlich genehmigte Abweichungen, vorübergehende Bauarbeiten in bestimmtem Rahmen sowie fehlende Rauchmelder zählen dagegen ausdrücklich nicht als Gefahrerhöhung.
Häufige Fragen
Wann liegt beim Mehrfamilienhaus eine Gefahrerhöhung vor?
Wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Gilt Leerstand als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird.
Sind vorübergehende Bauarbeiten eine Gefahrerhöhung?
Bei vorübergehenden Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück beruft sich der Versicherer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 Euro nicht auf den Einwand einer Gefahrerhöhung, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird.
Ist das Fehlen von Rauchmeldern eine Gefahrerhöhung?
Nein. Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.
Wann liegt trotz veränderter Umstände keine Gefahrerhöhung vor?
Wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Auch behördlich in Textform zugestimmte Abweichungen von Sicherheitsvorschriften gelten nicht als Gefahrerhöhung.