Beim TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser darf der Versicherer die Zahlung nach einem Schadensereignis aufschieben – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung, während eines laufenden Verfahrens oder bei fehlender Mitwirkung des Realgläubigers.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft,
- c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe erklärt den Sachverhalt in einfachen Worten: In bestimmten Situationen darf der Versicherer die Auszahlung einer Entschädigung vorübergehend zurückstellen. Das gilt, wenn noch nicht eindeutig geklärt ist, wer das Geld erhalten darf, wenn ein amtliches oder strafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Schaden noch nicht abgeschlossen ist, oder wenn ein Realgläubiger noch nicht wie gesetzlich vorgesehen einbezogen wurde.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalles noch läuft oder eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgte.
Was bedeutet Zweifel an der Empfangsberechtigung?
Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen.
Spielt ein laufendes Verfahren eine Rolle?
Ja. Läuft ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch, darf die Zahlung aufgeschoben werden.
Welche Rolle hat der Realgläubiger?
Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.