Im TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser ist geregelt, wie die Fristen für Entschädigungsansprüche im Schadensfall berechnet werden – inklusive der Frage, welche Zeiträume dabei ausdrücklich unberücksichtigt bleiben, wenn der Versicherungsnehmer die Verzögerung selbst verschuldet.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Für die Fristen rund um die Entschädigung gibt es eine besondere Regel: Zeiträume, in denen die Entschädigung wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann, zählen bei der Fristberechnung nicht mit. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Fristen sind von dieser Regel betroffen?
Die Regel gilt für die Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b).
Welcher Zeitraum wird bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt?
Nicht berücksichtigt wird der Zeitraum, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Gilt diese Regelung im TOP-Tarif für Mehrfamilienhäuser?
Ja, sie ist Teil des TOP-Tarifs der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser im Rahmen der Entschädigungsansprüche im Schadensfall.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat?
Das hängt vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab. Ausdrücklich ausgenommen wird nur der Zeitraum, in dem die Entschädigung infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.