Wer mit der Domcura Gebäudeversicherung im TOP Plus Tarif ein Mehrfamilienhaus absichert, erhält Schutz bei der Beseitigung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern am oder im versicherten Gebäude – mit einer klaren jährlichen Entschädigungsgrenze und definierten Ausschlüssen.
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, sofern sich diese im oder am versicherten Gebäude gemäß B 1 § 8 Nr. 1 a) aa) bis cc) befinden.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen:
- Für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kostenübernahme.
- Ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist.
Was bedeutet das konkret?
Sitzt ein Wespen-, Hornissen- oder Bienennest an oder in Ihrem versicherten Mehrfamilienhaus, kann der TOP Plus Tarif die Kosten für eine fachgerechte Beseitigung oder Umsiedlung übernehmen. Pro Versicherungsjahr steht dafür ein bestimmter Höchstbetrag zur Verfügung. War das Nest schon vor Vertragsbeginn da oder darf es aus rechtlichen Gründen nicht entfernt werden, greift der Schutz nicht.
Häufige Fragen
Welche Nester sind mitversichert?
Übernommen werden die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, sofern sich diese im oder am versicherten Gebäude gemäß B 1 § 8 Nr. 1 a) aa) bis cc) befinden.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
Sind bereits vor Vertragsbeginn vorhandene Nester versichert?
Nein. Für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kostenübernahme.
Was gilt, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt werden darf?
Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist.