Beim Wohnungs- und Teileigentum in einem Mehrfamilienhaus schützt die Domcura Gebäudeversicherung im TOP-Tarif die übrigen Eigentümer, wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist – so bleibt der Schutz für Sonder- und Miteigentumsanteile erhalten.
Leistungsfreiheit gegenüber der Eigentümergemeinschaft:
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums- sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer:
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Teileigentum:
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich einzelne Wohnungseigentümer so verhalten, dass der Versicherer nicht oder nur teilweise leisten müsste, sollen die übrigen Eigentümer dadurch nicht benachteiligt werden. Ihr Anteil am Eigentum bleibt geschützt, und sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums erhalten. Wer den Grund für die Leistungsfreiheit gesetzt hat, muss dem Versicherer die zusätzlichen Aufwendungen ersetzen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Teileigentum.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn sich ein einzelner Wohnungseigentümer falsch verhält?
Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums- sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Können die übrigen Eigentümer trotzdem eine Entschädigung verlangen?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Muss der verantwortliche Eigentümer die Mehrkosten erstatten?
Ja. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.