Im TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser sind Anlagen der erneuerbaren Energien am versicherten Gebäude geschützt – darunter Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, oberflächennahe Geothermie sowie sonstige Wärmepumpenanlagen. Erfahren Sie, welche Anlagen, Komponenten und dazugehörigen Teile auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert sind und welche Sachen ausgenommen bleiben.
Versichert sind folgende auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen Anlagen der erneuerbaren Energien:
a) Photovoltaikanlagen, soweit sie
- aa) auf/an dem versicherten Gebäude,
- bb) auf dem Dach einer mitversicherten Garage/Carport gemäß Nr. 1 a) bb) oder
- cc) auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Nr. 1 a) cc)
befestigt sind.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
b) Solarthermieanlagen, soweit sie
- aa) auf/an dem versicherten Gebäude,
- bb) auf dem Dach einer mitversicherten Garage/Carport gemäß Nr. 1 a) bb) oder
- cc) auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Nr. 1 a) cc)
befestigt sind.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
c) oberflächennahe Geothermieanlagen;
d) sonstige Wärmepumpenanlagen.
Zu den vorgenannten Anlagen der erneuerbaren Energien gehören auch alle:
- notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und, soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
- dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter und Zähler aller Art.
Nicht versicherte Sachen:
Die unter Nr. 2 sowie Nr. 3 und Nr. 5 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
Weitere Anlagen der erneuerbaren Energien
Weitere Anlagen der erneuerbaren Energien – ausgenommen die nach Nr. 4 versicherten Anlagen
Versichert sind auch die auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen, aber nicht nach Nr. 4 versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien:
a) Photovoltaikanlagen.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
b) Solarthermieanlagen.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
c) Geothermieanlagen.
Zu den vorgenannten Anlagen der erneuerbaren Energien gehören auch alle:
- notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und, soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
- dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter und Zähler aller Art.
Nicht versicherte Sachen:
Die unter Nr. 2 bis Nr. 4 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz umfasst die auf dem Versicherungsgrundstück vorhandenen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien am Mehrfamilienhaus. Dazu zählen unter anderem Photovoltaik- und Solarthermieanlagen am Gebäude, an Garage/Carport oder auf Nebengebäuden, oberflächennahe Geothermie sowie sonstige Wärmepumpen. Auch die notwendigen Komponenten und dazugehörigen Teile sind mitversichert. Bestimmte bereits an anderer Stelle versicherte Sachen sind hierüber nicht erfasst. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Welche Anlagen der erneuerbaren Energien sind versichert?
Versichert sind Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, oberflächennahe Geothermieanlagen sowie sonstige Wärmepumpenanlagen, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück befinden.
Sind auch Anlagen ohne feste Verbindung zum Gebäude versichert?
Ja. Der Schutz gilt auch, wenn Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen ohne feste Verbindung zum Gebäude bzw. zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt werden und ihre Standfestigkeit durch Eigengewicht und Art der Konstruktion gewährleistet ist (Auflast- und Eigenlastsysteme).
Gehören auch Komponenten und Teile der Anlagen zum Versicherungsschutz?
Ja. Mitversichert sind alle notwendigen Komponenten, soweit sie betriebsfertig sind, sowie die dazugehörigen Teile auf dem Versicherungsgrundstück, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Speichereinheiten, Trafos, Überspannungsschutz, Verkabelung, Verteilerkästen, Wechselrichter und Zähler aller Art.
Was bedeutet „betriebsfertig“?
Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht.
Welche Sachen sind nicht versichert?
Nicht versichert sind die an anderer Stelle bereits erfassten Sachen oder Sachteile: für die nach Nr. 4 versicherten Anlagen die unter Nr. 2 sowie Nr. 3 und Nr. 5 aufgeführten Sachen, für die weiteren Anlagen die unter Nr. 2 bis Nr. 4 aufgeführten Sachen.