Im TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser beginnt der Schutz gegen weitere Elementargefahren erst nach einer Wartezeit von 14 Tagen. Wann diese Frist zählt und in welchem Fall sie bei einem lückenlosen Vorvertrag komplett entfällt, erfahren Sie hier kompakt und verständlich.
Der Versicherungsschutz für die weiteren Elementargefahren nach Nr. 1 b) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit) oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens dann jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
Wann die Wartezeit entfällt:
- wenn Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
- der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Für die weiteren Elementargefahren greift der Schutz nicht sofort, sondern erst nach einer festgelegten Wartezeit. Diese Wartezeit soll verhindern, dass Schutz erst kurz vor einem bereits absehbaren Ereignis abgeschlossen wird. Wer bereits über einen anderen Vertrag lückenlos abgesichert war und diesen Schutz nahtlos fortsetzt, muss die Wartezeit nicht erneut abwarten.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Wartezeit bei weiteren Elementargefahren?
Der Versicherungsschutz für die weiteren Elementargefahren nach Nr. 1 b) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn.
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit von 14 Tagen läuft ab Versicherungsbeginn oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
Kann die Wartezeit entfallen?
Ja. Die Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Schutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt im TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser gemäß den festgelegten Vertragsbedingungen.