Beim Rechtsschutz von DOMCURA über die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. gilt der Versicherungsschutz nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern im jeweils festgelegten Umfang auch für sonstige mitversicherte Personen. Der Versicherungsnehmer kann der Inanspruchnahme durch mitversicherte Personen grundsätzlich widersprechen – nicht jedoch beim ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. Auch Ansprüche natürlicher Personen bei Verletzung oder Tötung sind erfasst.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer. Zusätzlich besteht er im jeweils bestimmten Umfang für die genannten sonstigen Personen (mitversicherte Personen).
Der Versicherungsnehmer kann der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch mitversicherte Personen widersprechen. Das gilt nicht, wenn es sich bei der mitversicherten Person um den ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner handelt.
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen. Voraussetzung ist eine Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person.
Für mitversicherte Personen und Anspruchsteller im vorgenannten Sinne gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch weitere festgelegte Personen sind im jeweils bestimmten Umfang geschützt. Der Versicherungsnehmer darf der Nutzung des Schutzes durch mitversicherte Personen widersprechen – außer beim ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. Auch gesetzliche Ansprüche natürlicher Personen nach Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person sind abgesichert. Für all diese Personen gelten die Regeln, die den Versicherungsnehmer betreffen, sinngemäß.
Häufige Fragen
Wer ist außer dem Versicherungsnehmer noch geschützt?
Neben dem Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz im jeweils bestimmten Umfang für die als sonstige Personen genannten mitversicherten Personen.
Kann der Versicherungsnehmer verhindern, dass eine mitversicherte Person den Schutz nutzt?
Ja, er kann der Inanspruchnahme durch mitversicherte Personen widersprechen. Ausgenommen ist der eheliche bzw. eingetragene Lebenspartner, dem gegenüber ein Widerspruch nicht möglich ist.
Sind auch Ansprüche nach Verletzung oder Tötung mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes bei Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zustehen.
Welche Regeln gelten für mitversicherte Personen und weitere Anspruchsteller?
Für sie gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023