Beim Rechtsschutz von DOMCURA in Zusammenarbeit mit der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. gibt es zahlreiche Rechtsangelegenheiten, für die kein Versicherungsschutz gewährt wird – etwa im Zusammenhang mit Krieg, Kernenergie, Bergbau, Bauvorhaben, Kapitalanlagen und Wertpapieren, Familien- und Erbrecht, Insolvenz oder Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen. Wer wissen will, wann der Rechtsschutz ausgeschlossen ist, findet hier die vollständige Liste der ausgenommenen Bereiche samt der wenigen Rückausnahmen.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in folgenden Fällen.
In ursächlichem Zusammenhang mit
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. Versicherungsschutz besteht im Übrigen nur, soweit und solange keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
- Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind.
- Bergbauschäden oder Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
- Fracking.
- dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen nicht selbst dauerhaft und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
- der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
- der Finanzierung eines der zuvor genannten Bauvorhaben.
Weitere ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen.
- aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben, Recht tarifvertraglicher Sozialkassen).
- aus dem Recht der Handelsgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG, OHG, KG) oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG).
- in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
- aus dem Bereich des Kartellrechtes und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes.
In ursächlichem Zusammenhang mit:
- Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften.
- dem Ankauf, der Veräußerung und der Verwaltung von Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) oder Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen und atypisch stillen Gesellschaften, Genossenschaften), Direktinvestments (Erwerb von Teileigentum an Anlageobjekten wie zum Beispiel Containern, Güterwagons, Baumplantagen, Windrädern) sowie dem Ankauf, der Veräußerung und der Produktion von Kryptowährungen (virtuelle Währungen).
- der Finanzierung eines der beiden zuvor genannten Geschäfte.
- der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln.
- Widerrufen von und Widersprüchen gegen Darlehens-, Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, soweit diese später als ein Jahr nach deren Vertragsabschluss erfolgen. Dasselbe gilt im Falle von Verträgen über entgeltlichen Zahlungsaufschub oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des BGB (Beispiel: Finanzierungsleasingverträge).
- einem Darlehen, das nicht an Privatpersonen vergeben wurde bzw. werden sollte (zum Beispiel partiarische oder Nachrang-Darlehen).
Von den vorstehend genannten Ausschlüssen zu den Spekulations-, Anlage- und Finanzierungsgeschäften sind auch folgende Ansprüche umfasst: Ansprüche wegen Verschuldens bei oder vor Vertragsabschluss, vertragliche, deliktische, bereicherungsrechtliche oder sonstige gesetzliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit behaupteten oder begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
- aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit hierfür kein besonderer Rechtsschutz besteht.
- aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.
- wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt.
Ausgeschlossene Verfahren
- in Verfahren vor Verfassungsgerichten.
- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel Europäischer Gerichtshof), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt.
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
- in ursächlichem Zusammenhang mit Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren sowie mit im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten (zum Beispiel Umlegungsverfahren, Maßnahmen der Bauleitplanung).
- in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes.
- aus dem Bereich der im Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und XII (Sozialhilfe) geregelten Angelegenheiten sowie in ursächlichem Zusammenhang mit Vorschriften des Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechtes (zum Beispiel Angelegenheiten des Aufenthaltsgesetzes).
- in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen.
- in ursächlichem Zusammenhang mit tatsächlichen oder behaupteten rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonstigen sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen durch den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen.
- in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wegen staatlicher Subventionen, Finanz- oder Beihilfen für gewerbliche Tätigkeiten.
- in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und -gerichten zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht). Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen von versicherten Personen bzw. bezüglich versicherter Motorfahrzeuge.
Streitigkeiten zwischen bestimmten Personen
- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander sowie mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer.
- sonstiger Lebenspartner (Versicherungsnehmer einerseits und nicht ehelicher bzw. nicht eingetragener Lebenspartner andererseits) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung. Dieser Risikoausschluss findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne des Strafgesetzbuches (Stalking), wenn der Versicherungsnehmer Opfer der unbefugten Nachstellung ist und diesbezüglich Strafanzeige erstattet hat.
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind.
- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten bzw. Steuern oder Abgaben anderer Personen.
Vorsätzlich herbeigeführter Rechtsschutzfall
In bestimmten Leistungsbereichen besteht kein Rechtsschutz, soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einem vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Rechtsschutzfall besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz greift für eine Reihe von Themen ausdrücklich nicht. Dazu gehören unter anderem Streitigkeiten rund um Krieg und Elementarereignisse, Nuklear- und Bergbauschäden, Bauvorhaben und Baufinanzierungen, Kapitalanlagen und Wertpapiere, Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Insolvenzverfahren sowie Verfahren vor Verfassungs- und internationalen Gerichten. Auch Streit zwischen mitversicherten Personen untereinander oder gegen den Versicherungsnehmer ist ausgeschlossen. Für einige Punkte gibt es enge Rückausnahmen, etwa bei Vertragsverletzungen oder bei Stalking-Fällen, in denen der Versicherungsnehmer selbst Opfer ist.
Häufige Fragen
Ist Streit rund um den Bau oder Kauf eines Hauses mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem der Erwerb oder die Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes, von nicht selbst dauerhaft und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die Planung oder Errichtung eines Gebäudes, genehmigungs- oder anzeigepflichtige bauliche Veränderungen sowie die Finanzierung solcher Vorhaben.
Besteht Rechtsschutz bei Ärger mit Kapitalanlagen oder Kryptowährungen?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Spiel- und Wettverträge, Spekulationsgeschäfte, der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Wertpapieren, Beteiligungen und Direktinvestments sowie der Ankauf, die Veräußerung und die Produktion von Kryptowährungen. Auch die Finanzierung solcher Geschäfte ist ausgenommen.
Kann ich mit dem Rechtsschutz gegen eine mitversicherte Person vorgehen?
Nein. Ausgeschlossen sind Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer desselben Vertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander sowie mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall vorsätzlich herbeigeführt hat?
In bestimmten Leistungsbereichen besteht dann kein Rechtsschutz, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einem vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Rechtsschutzfall besteht. Zeigt sich das erst später, muss der Versicherungsnehmer die bereits erbrachten Leistungen zurückzahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023