Wer bei DOMCURA und der Concordia im Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken abgesichert ist, erfährt hier, welche Personen und Immobilien versichert sind und welche Leistungsarten – von Wohnungs- und Grundstücks- über Steuer-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungs-Rechtsschutz bis zur telefonischen und Online-Rechtsberatung sowie Anlagen für erneuerbare Energien – der Komfort-Schutz umfasst. Ergänzend geregelt sind die Vorsorge-Versicherung für neue Risiken, eine Update-Garantie, die Differenzdeckung gegenüber einem Vorversicherer und der einmalige Entfall der Selbstbeteiligung nach fünf schadenfreien Jahren.
Versicherungsschutz besteht für:
- den Versicherungsnehmer,
- Personen, die im Versicherungsvertrag als mitversichert vereinbart sind (sofern eine solche Mitversicherung vereinbart wurde),
- Personen, die im Versicherungsvertrag namentlich als mitversichert bezeichnet werden.
Der Versicherungsschutz gilt in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als:
- Eigentümer,
- Vermieter,
- Verpächter,
- Mieter,
- Pächter oder
- Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze, die einer Wohneinheit zuzurechnen sind, gelten als mitversichert.
Ist eine selbst genutzte Wohneinheit versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Versicherungsschein auf selbst genutzte Klein- bzw. Eigentümergärten und auf ein unbebautes Grundstück, das weder land- bzw. forstwirtschaftlich noch gewerblich genutzt wird, bis zu einer Fläche von 1.000 qm. Ein größeres Grundstück ist nicht versichert – auch nicht anteilig. Voraussetzung ist jeweils, dass es in Deutschland liegt.
Soweit im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für etwaige Miteigentümer von versicherten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass sie gemeinsam und gleichgerichtet mit dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person rechtliche Interessen als Eigentümer gegenüber Dritten wahrnehmen. Das gilt auch dann, wenn der oder die Miteigentümer nicht zum mitversicherten Personenkreis zählen.
Rechtsauseinandersetzungen der Miteigentümer untereinander sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst; dies gilt auch für den Versicherungsnehmer selbst. Außerdem bezieht sich die Mitversicherung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen von nicht mitversicherten Miteigentümern nicht auf gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
- Steuer-Rechtsschutz: Versicherungsschutz besteht auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben für die versicherten selbstbewohnten Wohneinheiten im Eigentum der versicherten Personen (eine Nutzung der selbst bewohnten Wohneinheit auch zu gewerblichen Zwecken ist dabei ohne Belang). Hier werden Kosten von bis zu 750 € je Rechtsschutzfall übernommen, ohne dass eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen wird. Die Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit bestimmten Baumaßnahmen oder Bauvorhaben bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Verwaltungs-Rechtsschutz,
- Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechtsberatung,
- Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.
Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger, die:
- im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person stehen (es darf kein nur vorübergehender Erwerb erfolgt oder beabsichtigt sein) und
- sich auf oder an dem vom Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz umfassten, ausschließlich zu Wohnzwecken selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. auf dem dazugehörenden Wohngrundstück befinden.
Nicht versichert sind Anlagen:
- auf gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder
- auf Grundstücken, die zumindest auch gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden.
Beschränkt sich die gewerbliche Nutzung auf Büroräumlichkeiten innerhalb des selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses, ist diese unbeachtlich.
Vorsorge-Versicherung
Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass:
- ein weiteres, gemäß Tarif des Versicherers versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet) oder
- die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt,
dann kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung angepasst wird. Das geschieht durch eine Änderung/Erweiterung des bestehenden Vertrages oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen.
Der Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann:
- mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maßgebend ist das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Bedingungswerk des Versicherers),
- ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie – dafür gilt dann eine dreimonatige Wartezeit),
- mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor.
Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen.
Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken,
- die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Versicherungsvertrages bzw. bei etwaigen nachfolgenden Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat,
- deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit),
- die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind.
Um die Vorsorge-Versicherung in Anspruch zu nehmen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer in Textform zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Der rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif.
Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb dieser Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des Vertrages bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die reguläre Wartezeitregelung, besteht kein Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten und richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt.
Leistungsverbesserungs-Garantie (Update-Garantie)
Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung bleibt hiervon unberührt.
Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbedingungen wirksam und gelten für danach eintretende Rechtsschutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.
Differenzdeckung (Konditionsdifferenz)
Mit der Beantragung des Versicherungsschutzes besteht bis zu höchstens 15 Monate vor dem beantragten Vertragsbeginn – frühestens ab dem Tag nach Antragseingang beim Versicherer, dann allerdings auch ohne eine Wartezeit – Versicherungsschutz in Form der Konditionsdifferenzdeckung nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
Die Konditionsdifferenzdeckung setzt voraus, dass:
- der Antrag vom Versicherer angenommen und vom Versicherungsnehmer nicht widerrufen wird,
- die Versicherung nicht vor oder zu dem im Versicherungsschein genannten Beginndatum wieder aufgehoben wird,
- der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung beim Versicherer bereits bzw. noch bei einem anderen Versicherer (Vorversicherer) einen Versicherungsvertrag unterhält und diese Vorversicherung zumindest teilweise den beim Versicherer beantragten Lebensbereich (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) umfasst.
Die Differenzdeckung umfasst in dem sowohl beim Vorversicherer als auch beim Versicherer versicherten Risiko- bzw. Lebensbereich die Leistungen, die beim Vorversicherer im Zeitpunkt der Antragstellung beim Versicherer nicht zum bedingungsgemäßen Versicherungsumfang gehören. Werden nach der Antragstellung beim Versicherer beim Vorversicherer Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsverschlechterungen vorgenommen, bewirkt dies keine nachträgliche Erweiterung der Differenzdeckung auf die verschlechterten oder ausgeschlossenen Leistungen. Fällt beim Vorversicherer eine Selbstbeteiligung an, wird diese vom Versicherer im Rahmen der Differenzdeckung nicht erstattet.
Bei bzw. nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls hat der Versicherungsnehmer diesen zunächst dem Vorversicherer anzuzeigen und dort seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen. Erhält er vom Vorversicherer die Mitteilung, dass der gemeldete Rechtsschutzfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, muss er den Versicherer hierüber unverzüglich informieren. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer die den Versicherungsschutz versagende bzw. einschränkende Mitteilung des Vorversicherers sowie Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang des Vorversicherers vorzulegen. Vom Vorversicherer erbrachte bzw. zu erbringende Leistungen werden bei Leistungen des Versicherers im Wege des Vorwegabzugs berücksichtigt.
Der konkrete Umfang der Differenzdeckung bestimmt sich nach den vertraglich zugrunde liegenden Bedingungen der beim Versicherer beantragten Versicherung unter Berücksichtigung von Höchstentschädigungsgrenzen und der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der beim Versicherungsnehmer tatsächlich eingetretene Schaden bildet die Obergrenze für Leistungen des Vorversicherers und des Versicherers insgesamt.
Versicherungsschutz in Form der Konditionsdifferenzdeckung besteht nicht:
- in Risiko- bzw. Lebensbereichen, die beim Vorversicherer nicht versichert wurden bzw. sind,
- für Versicherungsfälle, die vor der Antragstellung beim Versicherer eingetreten sind,
- soweit der Vorversicherer wegen Verletzung einer Obliegenheit, arglistigen Verhaltens oder Verzugs mit der Beitragszahlung von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist,
- für Streitigkeiten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit dem Vorversicherer oder dem für diesen tätigen Schadenabwicklungsunternehmen.
Die Differenzdeckung endet zu dem im Versicherungsschein genannten Beginn der Versicherung.
Einmalig vollständiger Entfall der Selbstbeteiligung im ersten nach einer fünfjährigen Schadenfreiheit gemeldeten Rechtsschutzfall
Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochen schadenfreien Laufzeit des Versicherungsvertrags insgesamt entfällt die volle vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht und in dem bedingungsgemäß an sich eine Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre.
Als schadenfrei gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat. Die Inanspruchnahme der telefonischen und der Online-Rechtsberatung bleibt dabei unberücksichtigt.
Maßgebend für den Beginn des schadenfreien Zeitraums ist der Vertragsbeginn oder – in dessen weiterer Laufzeit – der Zugang der letzten Schadenmeldung, die zu einer Bejahung der Leistungspflicht des Versicherers geführt hat (abgesehen von Fällen der telefonischen oder der Online-Rechtsberatung). Bei der Feststellung der Vollendung der fünfjährigen Schadenfreiheit wird auf den Eingang der Schadenmeldung zu jenem Rechtsschutzfall abgestellt, bei dem der Entfall der Selbstbeteiligung erfolgen soll.
Soweit bis zum Beginn des Versicherungsvertrages in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbarer Risikobereich Wohnen) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt. Maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Vertragsumstellung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Den Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer muss der Versicherungsnehmer beibringen.
Ist dem Versicherer vor der Meldung des Rechtsschutzfalles, in dem der Entfall der Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre, eine auf Beendigung des Versicherungsvertrages gerichtete Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers zugegangen, findet diese Regelung zum Entfall der Selbstbeteiligung insgesamt keine Anwendung mehr.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind der Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen als Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Nutzungsberechtigte der im Versicherungsschein genannten Immobilien; abgedeckt sind unter anderem Wohnungs- und Grundstücks-, Steuer-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungs-Rechtsschutz, eine telefonische und Online-Rechtsberatung sowie Anlagen für erneuerbare Energien. Kommt ein neues Risiko hinzu, kann es über die Vorsorge-Versicherung rückwirkend abgesichert werden, wenn es rechtzeitig gemeldet wird. Zusätzlich gibt es eine Update-Garantie für kostenlose Leistungsverbesserungen, eine Differenzdeckung gegenüber einem Vorversicherer und einen einmaligen Entfall der Selbstbeteiligung nach fünf schadenfreien Jahren.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023