Bei der Tierhaftpflicht der DOMCURA darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – erlaubt bleibt allein die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, darf der Versicherungsnehmer ihn nicht einfach an andere weitergeben oder als Sicherheit verpfänden. Eine solche Abtretung oder Verpfändung ist nur mit Zustimmung des Versicherers möglich. Eine Ausnahme gilt jedoch: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an eine andere Person weitergeben?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann der Anspruch als Sicherheit verpfändet werden?
Eine Verpfändung ist vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs ohne Zustimmung des Versicherers nicht möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025