Bei der Tierhaftpflicht der DOMCURA unterliegt der Versicherungsbeitrag einer jährlichen Beitragsangleichung: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie stark sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer verändert hat, und danach kann der Beitrag zum 1. Juli angepasst werden. Erhöht sich der Beitrag ohne Änderung des Versicherungsschutzes, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats.
Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Verfahren / Ermittlung der Höhe der Beitragsangleichung
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Erhöhung und Minderung vom Beitrag
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des Folgejahres um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Beitrag des Folgejahres wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des Folgejahres nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Wegfall der Beitragsangleichung bei geringfügiger Veränderung
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Mitteilung über die Beitragsanpassung und Hinweis auf Kündigungsrecht
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag kann sich jährlich ändern, weil ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Bei einer Erhöhung darf der Versicherer den Beitrag anheben, bei einer Verminderung muss er ihn senken; liegt die Veränderung unter 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst unverändert. Steigt der Beitrag ohne mehr Leistung, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen. Eine höhere Versicherungssteuer allein löst dieses Kündigungsrecht nicht aus.
Häufige Fragen
Wer legt fest, wie stark der Beitrag angepasst wird?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Diesen Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Ab wann gilt eine Beitragsangleichung?
Die Beitragsangleichung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Der veränderte Beitrag des Folgejahres wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Was passiert, wenn die Veränderung nur gering ist?
Liegt die ermittelte Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025