Wer von einem fremden Tier oder Menschen geschädigt wird und den Schaden nicht ersetzt bekommt, weil der Verursacher zahlungsunfähig ist, findet in der Tierhaftpflicht der DOMCURA eine Forderungsausfalldeckung. Sie springt ein, wenn ein Dritter Sie oder eine mitversicherte Person schädigt, seiner Schadensersatzpflicht aber ganz oder teilweise nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall). Zusätzlich muss der in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen können. Das ist der Fall, wenn seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat. Für diesen Schaden muss der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet sein (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz hätte. Maßgeblich ist dabei der Rahmen und Umfang der von Ihnen abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Beispiel: Sie werden von einem fremden Hund gebissen. Der Halter des Hundes ist nicht versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen.
Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Privatperson, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist Ihnen als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gegenüber leistungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins festgestellt worden. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder dass eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder dass ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, die anlässlich von weltweit eingetretenen Schadenereignissen eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,
- Immobilien,
- Tieren,
- Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat – auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Ausfalldeckung bei Schäden durch Giftköder oder unbekannte Personen
Wird das über diesen Vertrag versicherte Tier durch die Aufnahme eines Giftköders oder sonstigen Köders mit verletzendem Inhalt (zum Beispiel Metallgegenstände) oder durch eine unbekannte Person widerrechtlich (zum Beispiel sogenannter „Pferderipper") verletzt oder getötet, ersetzt der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung des Tieres oder den unmittelbar vor dem tödlichen Ereignis bestehenden Wert des Tieres sowie die Kosten für die Abholung und Beseitigung des Tieres.
Zu den wertbestimmenden Merkmalen gehören insbesondere Rasse, Alter und Gesundheitszustand des Tieres. Nicht zu ersetzen sind allgemeine und spezielle Ausbildungskosten des Tieres.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihr Schadenersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Der Versicherer ist Ihnen gegenüber nur dann leistungspflichtig, wenn:
- Sie deswegen eine Strafanzeige gestellt haben und
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (zum Beispiel ein anderer Haftpflichtversicherer oder Tierkrankenversicherer) keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 200,- Euro selbst.
Ausfalldeckung bei Schäden durch Wolfsriss
Wird das über diesen Vertrag versicherte Tier in Deutschland durch Wolfsriss verletzt oder getötet, ersetzt der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung des Tieres oder den unmittelbar vor dem tödlichen Ereignis bestehenden Wert des Tieres und die Kosten für die Abholung und Beseitigung des Tieres.
Zu den wertbestimmenden Merkmalen gehören insbesondere Rasse, Alter und Gesundheitszustand des Tieres. Nicht zu ersetzen sind allgemeine und spezielle Ausbildungskosten des Tieres.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 200,- Euro selbst.
Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Der Versicherer übernimmt die Ihnen entstehenden Such-, Rettungs- und Bergungskosten für das versicherte Tier inklusive der Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden, wenn das Tier entläuft und auch nach 24 Stunden nicht wieder aufgetaucht ist.
Beispiel: Ihr Tier verläuft sich und kann sich an einem Steilhang nicht mehr sicher fortbewegen. Ein Bergungsunternehmen rettet Ihr Tier.
Die Höchstentschädigung ist auf 10.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Be- und Entladeschäden
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen der versicherten Tiere verursacht werden.
Beispiel: Ihr Tier springt beim Abladen aus dem Fahrzeug oder von einem Anhänger und stößt gegen ein fremdes Fahrzeug.
Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 250,- Euro selbst.
Gewerbliche Nutzung in geringem Umfang
Ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter sowie Tierhüter aus der Nutzung der versicherten Tiere für eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen mitversichert.
Beispiel: Sie nutzen Ihr Tier für eine der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten und das Tier verursacht dabei einen Schaden. Schäden, die Sie selbst bei dieser Tätigkeit verursachen, sind dagegen nicht versichert.
Voraussetzung ist, dass mit der Nutzung der versicherten Tiere eine Jahresumsatzsumme von 15.000,- Euro nicht überschritten wird. Maßgeblich ist die Summe aller Tätigkeiten. Wird der Gesamtumsatz im vorangegangenen Versicherungsjahr überschritten oder voraussichtlich im laufenden Versicherungsjahr bei einer zeitanteilmäßigen Vorausberechnung überschritten, entfällt die Mitversicherung vollständig.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (zum Beispiel ein anderer Haftpflichtversicherer, Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherer) keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist das Produkthaftpflichtrisiko aus hergestellten und/oder gehandelten Produkten.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, dieser aber den Schaden nicht ersetzen kann, weil er zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Forderung nicht durchsetzbar ist. Der Versicherer leistet dann so, wie es die eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung vorsieht, wobei die für Sachschäden vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bildet. Zusätzlich gibt es besondere Deckungen, etwa für Schäden am eigenen Tier durch Giftköder, unbekannte Täter oder Wolfsriss, für Such- und Bergungskosten sowie für Be- und Entladeschäden – jeweils mit eigenen Höchstsummen und teils mit Selbstbeteiligung. Auch eine geringfügige gewerbliche Nutzung der Tiere ist unter bestimmten Umsatz- und weiteren Voraussetzungen mitversichert.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung, wenn mich ein fremdes Tier geschädigt hat?
Wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden und dieser seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt ist und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist. Der Versicherer leistet dann in dem Umfang, in dem Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Welche Nachweise brauche ich für die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein. Zudem müssen Sie nachweisen, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, aussichtslos erscheint (eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde. Außerdem müssen die Ansprüche an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt werden.
Bis zu welcher Höhe zahlt der Versicherer bei Schäden durch Giftköder oder Wolfsriss am eigenen Tier?
Die Höchstentschädigung beträgt jeweils 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Von jedem Versicherungsfall tragen Sie 200,- Euro selbst.
Ist eine gewerbliche Nutzung meiner Tiere mitversichert?
Eine selbstständige, freiberufliche Nutzung ist im geringen Umfang mitversichert, solange die Jahresumsatzsumme von 15.000,- Euro über alle Tätigkeiten nicht überschritten wird. Bei Überschreitung entfällt die Mitversicherung vollständig. Ausgeschlossen bleibt das Produkthaftpflichtrisiko aus hergestellten oder gehandelten Produkten.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025