Bei der Tierhaftpflicht der DOMCURA richtet sich der Beitrag nach Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz und kann für bestehende Verträge angepasst werden. Übersteigt die Schadenquote 90 %, darf der Versicherer den Beitrag zu Beginn eines Versicherungsjahres erhöhen; liegt sie unter 70 %, muss er ihn senken. Bei einer Erhöhung ohne mehr Leistung besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. Zu den Kosten zählen insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten und Schadenregulierungskosten.
Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen. Aufgrund der Neukalkulation darf er den Beitrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen anpassen.
Beitragsanpassungsklausel
Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres gilt:
- Bei einer Schadenquote über 90 % ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
- Bei einer Schadenquote unter 70 % ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes.
Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwendungen einerseits und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10 % andererseits.
Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des – bezogen auf den Anpassungszeitpunkt – vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen.
Der unter den genannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird auf Basis von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz berechnet und kann für laufende Verträge neu kalkuliert werden. Ist die Schadenquote höher als 90 %, darf der Versicherer den Beitrag zum Beginn eines Versicherungsjahres anheben; liegt sie unter 70 %, muss er ihn senken. Grundlage ist der Schadenverlauf des vorvergangenen Kalenderjahres, wobei der angepasste Beitrag den vergleichbaren Tarifbeitrag im Neugeschäft nicht übersteigen darf. Wird der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer den Beitrag erhöhen?
Zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90 % berechtigt, den Beitrag zu erhöhen. Der geänderte Beitrag darf den zum Änderungszeitpunkt geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
Wann muss der Beitrag gesenkt werden?
Liegt die Schadenquote unter 70 %, ist der Versicherer zu Beginn eines Versicherungsjahres verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
Wie wird die Schadenquote berechnet?
Die Schadenquote ist der Quotient aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwendungen sowie den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten und eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10 %. Basis ist der Schadenverlauf des vorvergangenen Kalenderjahres mit Datenstand zum 01.07. des Folgejahres.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025