Verletzt man bei der DOMCURA Tierhaftpflicht seine Obliegenheiten vorsätzlich, verliert man den Leistungsanspruch vollständig, während bei grober Fahrlässigkeit die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt wird. Für Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach einem Versicherungsfall gilt die Leistungsfreiheit nur, wenn der Versicherer zuvor in Textform darauf hingewiesen hat – und wer nachweist, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder die Verletzung folgenlos blieb, behält seinen Anspruch.
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Obliegenheit absichtlich verletzt, verliert den Anspruch auf Leistung komplett. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen, je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt. Bei Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach einem Schaden darf der Versicherer aber nur dann kürzen oder ganz ablehnen, wenn er vorher schriftlich auf diese Folge hingewiesen hat. Kann man belegen, dass man nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass der Fehler keine Auswirkung hatte, bleibt der Anspruch bestehen – außer man hat arglistig gehandelt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit absichtlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit auf die Leistung aus?
Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Wann darf der Versicherer bei verletzter Auskunftspflicht nach dem Schaden nicht kürzen?
Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, Fax oder Brief, auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Kann ich trotz Verletzung einer Obliegenheit die Leistung behalten?
Ja, der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für Feststellung und Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025