Bei der Tierhaftpflicht der DOMCURA sorgt die Innovationsklausel dafür, dass Verbesserungen der Versicherungsbedingungen automatisch auch für bestehende Verträge gelten, wenn sie ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers erfolgen und ohne Zusatzbeitrag eingeführt werden. Wird für geänderte Bedingungen dagegen ein neuer Beitrag ermittelt, erfolgt die Umstellung zur ersten Hauptfälligkeit, wobei eine Beitragserhöhung auf 10 % des Jahresbeitrags begrenzt bleibt und der Versicherungsnehmer widersprechen kann.
Werden während der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung oder die vereinbarten Besonderen Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag. Das gilt für alle Leistungsfälle, die ab diesem Zeitpunkt neu eintreten.
Über die Änderungen und Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.
Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung
Werden während der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses Tierhalterhaftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung oder die vereinbarten Besonderen Bedingungen geändert und wird hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, so wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen werden nicht individuell beurteilt. Sie sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung verändern. Eine Erhöhung bleibt dabei auf 10 % des Jahresbeitrags begrenzt.
Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und Leistungsumfangs zu informieren – vor allem auch über Schlechterstellungen.
Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort. Gleichzeitig entfallen die Regelungen zur Innovationsklausel, sodass künftige Änderungen im Leistungsumfang für diesen Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden.
Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks angeboten.
Was bedeutet das konkret?
Verbessert der Versicherer seine Bedingungen für Neuverträge nur zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag, gelten diese Verbesserungen automatisch auch für Ihren bestehenden Vertrag – und zwar für alle danach neu eintretenden Leistungsfälle. Wird für geänderte Bedingungen dagegen ein neuer Beitrag ermittelt, stellt der Versicherer den Vertrag zur nächsten Hauptfälligkeit um; eine mögliche Beitragserhöhung ist dabei auf 10 % des Jahresbeitrags begrenzt. Sie werden über Beitragsunterschiede und wesentliche Änderungen informiert und können der Umstellung widersprechen, wodurch der alte Vertrag fortbesteht, künftige Verbesserungen dann aber nicht mehr berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Profitiere ich automatisch von verbesserten Bedingungen?
Ja. Werden die Bedingungen für neue Verträge ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers und ohne Zusatzbeitrag geändert, gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für Ihren Vertrag – für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Wie stark darf mein Beitrag bei einer Umstellung mit Tarifanpassung steigen?
Eine Erhöhung des Beitrags bleibt auf 10 % des Jahresbeitrags begrenzt.
Was passiert, wenn ich der Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk widerspreche?
Der bisherige Vertrag besteht unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort. Gleichzeitig entfallen die Regelungen der Innovationsklausel, sodass künftige Änderungen im Leistungsumfang für diesen Vertrag nicht mehr berücksichtigt werden.
Was gilt bei einem Versicherungsfall vor der ersten Hauptfälligkeit?
Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Werk versichert ist, wird dem Versicherungsnehmer die Umstellung bereits ab der Einführung des neuen Werks angeboten.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025