Bei der DOMCURA Tierhaftpflicht sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt, wenn schadenverursachende Emissionen oder eine sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangen. Als Umweltschaden gelten Schädigungen geschützter Arten und Lebensräume, der Gewässer samt Grundwasser sowie des Bodens; der Schutz gilt auch im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie, während bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften ausgeschlossen ist.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags einer der folgenden Fälle eintritt:
- Die schadenverursachenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt, oder
- die sonstige Schadenverursachung ist plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Ausschlüsse
Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweichen, die dem Umweltschutz dienen.
Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift bei öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, also bei Schädigungen geschützter Arten und Lebensräume, der Gewässer samt Grundwasser sowie des Bodens. Erforderlich ist in der Regel, dass der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig verursacht wurde. Bei Erzeugnissen Dritter gilt der Schutz nur bei Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlern, nicht aber beim Entwicklungsrisiko. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften und Fälle, die bereits durch einen anderen Versicherungsvertrag abgedeckt sind.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden?
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG, wenn die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung während der Wirksamkeit des Vertrags plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig eingetreten sind.
Sind auch Umweltschäden im Ausland versichert?
Ja, versichert sind die Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei bewusstem Abweichen von umweltschutzbezogenen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen, bei unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Umwelteinwirkungen sowie bei Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können. Zudem ist das Entwicklungsrisiko ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025