Bei der Tierhaftpflicht der DOMCURA ist die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden abgesichert, also für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Der Schutz umfasst Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten, gilt bei gelagerten gewässerschädlichen Stoffen jedoch nur bis zu bestimmten Mengengrenzen und kennt klar benannte Ausschlüsse.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
Umfang
Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren die Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Das gilt nur, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
- sowie außergerichtliche Gutachterkosten.
Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik beruhen, oder
- die unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn durch das versicherte Tier die Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers nachteilig verändert wird. Vermögensschäden gelten dabei wie Sachschäden, und bei gelagerten gewässerschädlichen Stoffen greift der Schutz nur bis zu bestimmten Mengengrenzen. Zusätzlich werden Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften sowie Schäden durch Krieg, Unruhen, Streik oder hoheitliche Maßnahmen.
Häufige Fragen
Was zählt bei der Tierhaftpflicht als Gewässerschaden?
Als Gewässerschaden gelten die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Versichert ist dafür Ihre gesetzliche Haftpflicht.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Wenn Sie Betreiber der Anlage sind, besteht Versicherungsschutz nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), und nur soweit das Gesamtfassungsvermögen aller Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungskosten auch dann bezahlt, wenn sie erfolglos waren?
Ja. Der Versicherer übernimmt auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten – grundsätzlich bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt.
Welche Gewässerschäden sind nicht versichert?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Umweltschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik oder unmittelbar durch hoheitliche Verfügungen und Maßnahmen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025