Bei der Tierhaftpflicht von DOMCURA gibt es klar benannte Situationen, in denen kein Versicherungsschutz besteht: etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche von Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft, Schäden an geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen sowie Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen, Überschwemmungen oder den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diskriminierung, Krankheitsübertragung und Schäden aus elektronischer Datenübertragung sind ausgeschlossen.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- von Ihnen selbst oder der bei den Schadenfällen von Angehörigen benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn er eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist,
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist,
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist,
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder die aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Anfeindungen, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Hierfür muss eine gesonderte (Fahrzeug-)Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
- Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
- Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
- Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
- Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil zählt die Fälle auf, in denen die Tierhaftpflicht nicht leistet, sofern der Versicherungsschein nichts anderes vorsieht. Dazu gehören unter anderem vorsätzlich verursachte Schäden, Streitigkeiten unter mitversicherten Personen, Ansprüche von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen sowie Schäden an geliehenen, geleasten oder gepachteten Sachen. Ebenfalls nicht abgedeckt sind Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen, Überschwemmungen, Diskriminierung, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, den Fahrzeuggebrauch und die Übertragung elektronischer Daten. Bei der Übertragung von Krankheiten besteht Schutz nur, wenn nachgewiesen wird, dass weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.
Häufige Fragen
Sind Schäden abgedeckt, die jemand absichtlich verursacht hat?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung, wenn ein Familienmitglied im gemeinsamen Haushalt geschädigt wird?
Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind, sind ausgeschlossen. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkel sowie Pflege-, Stief-, Adoptiv- und Schwiegereltern und -kinder.
Besteht Schutz bei Schäden an einem geliehenen oder geleasten Gegenstand?
Nein. Schäden an fremden Sachen, die Sie oder ein Beauftragter geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, sind ausgeschlossen – ebenso die daraus entstehenden Vermögensschäden.
Wie ist es geregelt, wenn mein Tier eine Krankheit überträgt?
Personenschäden durch Krankheitsübertragung von Ihnen und Sachschäden durch Krankheit Ihrer Tiere sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025