Bei der Tierhaftpflicht der DOMCURA ist die gesetzliche Haftpflicht aus zahlreichen privaten Tätigkeiten mit Hund und Pferd abgedeckt – etwa Deckakte, Flurschäden, tierische Ausscheidungen, Jungtiere bis 18 Monate, Verleih, Teilnahme an Veranstaltungen und Turnieren, Hunde- und Pferdesport, Hundeschule, Reitunterricht, Reitbeteiligungen sowie Kutsch- und Schlittenfahrten. Zugleich sind bestimmte Hunderassen und ihre Kreuzungen trotz Beitragszahlung vom Schutz ausgeschlossen, und es wird geregelt, wann ein Versicherungsfall vorliegt.
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den folgenden privaten Tätigkeiten:
Besonderheiten beim Hund
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten:
- Deckakte: Schäden, die durch Deckakte (gewollt oder ungewollt) des versicherten Tieres entstehen.
- Jungtiere: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jungtieren des versicherten Muttertiers. Die Mitversicherung beginnt ab der Geburt der Tiere und besteht bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden. Ältere Welpen oder Fohlen stellen eine Erweiterung dar und müssen zur Beitragsregulierung angemeldet werden.
- Flurschäden: Versichert sind Flurschäden durch das versicherte Tier.
- Tierische Ausscheidungen: Schäden, die durch tierische Ausscheidungen entstehen.
- Verleih/Überlassung: Schäden durch das versicherte Tier, die während der Dauer der Leihe oder unentgeltlichen Überlassung auftreten.
- Teilnahme an Veranstaltungen: Schäden aus privater Teilnahme mit dem versicherten Tier an sportlichen Veranstaltungen wie Rennen, Schauvorführungen und Turnieren sowie aus dem dazugehörigen Training. Beispiele: Hunderennen, Pferderennen, Dressurreiten.
- Kutsch- und Schlittenfahrten: Mitversichert sind Schäden aus privaten Kutsch- und Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Teilnahme am Unterricht einer Hundeschule: Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am Unterricht einer Hundeschule oder deren unentgeltlicher Erteilung entstehen. Mitversichert sind Schäden an Figuranten (Scheinverbrechen).
- Teilnahme am Hundesport: Schäden bei Ausübung von Hundesport sowie aus dem dazugehörigen Training. Beispiele: Agility, Dog Dance, Zughundesport, Canicross.
- Führen ohne Leine/Maulkorb: Versichert sind Schäden aus dem Führen des versicherten Tieres ohne Leine oder Maulkorb.
- Private Nutzung als Therapiehund: Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.
Besonderheiten beim Pferd
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten:
- Teilnahme am Reitunterricht: Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am Reitunterricht oder deren unentgeltlicher Erteilung entstehen.
- Teilnahme am Pferdesport: Schäden bei Ausübung von Pferdesport sowie aus dem dazugehörigen Training.
- Reitbeteiligungen (Fremdreiterrisiko): Schäden aus Reitbeteiligungen sowie unentgeltlichem Verleih an fremde Reittiernutzer (Fremdreiterrisiko). Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer Ihnen gegenüber.
- Reiten oder Führen mit ungewöhnlicher Zäumung: Versichert sind Schäden aus dem Führen oder Reiten des versicherten Tieres ohne Zaumzeug oder Sattel sowie mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung.
- Private Nutzung als Therapiepferd: Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung des versicherten Tieres als Therapiepferd.
- Weidehaltung/Weiderisiko: Versichert sind Schäden aus dem Weidegang einschließlich des Hin- und Zurückbringens des versicherten Tieres. Mitversichert sind auch Schäden aus Offen- oder Laufstallhaltung.
Ausschluss bestimmter Hunderassen
Trotz Beitragszahlung besteht kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden folgender Rassen sowie Kreuzungen daraus:
Alano, American Bulldog, American Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bordeauxdogge, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Chinesischer Kampfhund, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull-Terrier, Römischer Kampfhund, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu.
Versicherungsschutz und Versicherungsfall
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Begrenzungen vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Was bedeutet das konkret?
Neben der reinen Tierhalterhaftung sind viele typische Aktivitäten mit Hund und Pferd mitversichert – etwa Deckakte, Flurschäden, tierische Ausscheidungen, Verleih, Teilnahme an Turnieren und Sport, Hundeschule oder Reitunterricht. Auch der Nachwuchs des versicherten Muttertiers ist ab Geburt bis zu einem Alter von 18 Monaten mitgeschützt, solange die Tiere in Ihrem Besitz bleiben. Bestimmte Hunderassen und deren Kreuzungen sind jedoch trotz Beitragszahlung vom Schutz ausgenommen. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Häufige Fragen
Sind Welpen oder Fohlen des versicherten Tieres automatisch mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jungtieren des versicherten Muttertiers ist mitversichert. Der Schutz beginnt ab der Geburt und besteht bis zu einem Alter von 18 Monaten, solange sich die Tiere in Ihrem Besitz befinden. Ältere Welpen oder Fohlen müssen als Erweiterung zur Beitragsregulierung angemeldet werden.
Ist der Hundesport oder das Reiten bei Turnieren abgedeckt?
Ja, mitversichert sind Schäden aus privater Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen wie Rennen, Schauvorführungen und Turnieren sowie das dazugehörige Training. Beim Hund zählen dazu etwa Agility oder Canicross, beim Pferd der Pferdesport und Reitunterricht.
Gilt der Versicherungsschutz für jede Hunderasse?
Nein. Trotz Beitragszahlung besteht für bestimmte Rassen und deren Kreuzungen kein Versicherungsschutz, darunter zum Beispiel American Pitbull-Terrier, Bullterrier, Dobermann, Rottweiler und Tosa Inu. Die vollständige Liste ist im Abschnitt aufgeführt.
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht, und Sie deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung ist dabei nicht maßgeblich.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025