Bei der Tierhaftpflicht der DOMCURA müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigt werden – wer eine solche Obliegenheit vor dem Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit fristloser Kündigung und Leistungskürzung rechnen. Der Abschnitt zeigt, wann der Versicherer leistungsfrei wird und welche Nachweise den Versicherungsnehmer schützen.
Besonders gefahrdrohende Umstände muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Fristloses Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dazu hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat (Versehensklausel). Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer versichert ist, muss besonders gefährliche Zustände beseitigen, wenn der Versicherer das verlangt – außer die Beseitigung ist für beide Seiten unzumutbar. Ein Umstand, der bereits einen Schaden verursacht hat, zählt automatisch als besonders gefahrdrohend. Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche Pflicht vor dem Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig, darf der Versicherer fristlos kündigen und die Leistung ganz streichen oder kürzen. Mit passenden Nachweisen zum geringen Verschulden oder zur fehlenden Ursächlichkeit kann der Versicherungsnehmer seinen Schutz teilweise erhalten.
Häufige Fragen
Was muss ich als Versicherungsnehmer tun, wenn ein besonders gefährlicher Umstand vorliegt?
Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Das gilt nur dann nicht, wenn die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt automatisch als besonders gefahrdrohend.
Kann der Versicherer kündigen, wenn ich eine Pflicht vor dem Schadenfall verletze?
Ja. Verletzen Sie eine solche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen – und zwar innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz bei einer Pflichtverletzung vollständig?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025