Bei der Tierhaftpflichtversicherung von DOMCURA schließt die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Lücken einer bereits bestehenden Versicherung für dasselbe Risiko: Sie leistet dann, wenn der andere Vertrag einen Schaden nicht oder nicht vollständig deckt – bis zur Höhe des hier vereinbarten Schutzes abzüglich der Leistungen des anderen Versicherers. Maßgeblich ist der Umfang der Vorversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung; wer einen Schaden meldet, muss ihn zuerst beim anderen Versicherer geltend machen und die Differenzdeckung unverzüglich informieren, sobald dort keine oder keine volle Leistung erfolgt.
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen – also die Allgemeinen Bedingungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie die Besonderen Bedingungen zu Umweltrisiken –, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Gegenstand
Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte im nachfolgend beschriebenen Umfang.
Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Differenzdeckung vor. Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind. Sie leistet bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes, abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.
Ausschlüsse
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht erbracht:
- wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bestanden hat.
- wenn die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt.
Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Ist der anderweitige Versicherer infolge
- Nichtzahlung der Beiträge,
- Obliegenheitsverletzung,
- arglistiger Täuschung
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz
Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Dabei fallen die Bestimmungen über die Differenzdeckung weg.
Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Die Differenzdeckung springt nur ergänzend zu einer bereits bestehenden Versicherung für dasselbe Risiko und dieselbe Sparte ein. Sie zahlt für Schäden, die der andere Vertrag nicht oder nicht vollständig abdeckt, und zwar bis zur hier vereinbarten Höhe abzüglich dessen, was der andere Versicherer leistet. Der Umfang richtet sich nach dem Stand der Vorversicherung bei Antragstellung; spätere Änderungen dort erweitern die Differenzdeckung nicht. Einen Schaden muss man zuerst beim anderen Versicherer melden und die Differenzdeckung informieren, sobald dieser nicht oder nicht voll leistet. Endet die Vorversicherung, wird der Vertrag auf vollen Versicherungsschutz umgestellt.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Differenzdeckung überhaupt?
Sie leistet ergänzend zu einer bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte – und zwar für Schäden, die dort nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind. Erstattet wird bis zur Höhe des in diesem Vertrag vereinbarten Schutzes, abzüglich der Leistungen aus der anderen Versicherung.
Welche Versicherung muss ich im Schadenfall zuerst kontaktieren?
Zunächst müssen Sie den Versicherungsfall dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend machen. Die Differenzdeckung ist unverzüglich zu melden, sobald der andere Versicherer mitteilt, dass er nicht oder nicht voll leistet.
Erweitert sich mein Schutz, wenn der andere Versicherer nicht zahlt?
Nein. Ist der andere Versicherer wegen Nichtzahlung der Beiträge, Obliegenheitsverletzung oder arglistiger Täuschung ganz oder teilweise von der Leistung befreit, führt das zu keiner Erweiterung der Differenzdeckung. Geleistet wird nur so, wie es ohne diese Gründe gewesen wäre.
Was passiert, wenn meine bisherige Versicherung endet?
Zum im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin – oder wenn die andere Versicherung vorher endet – wird der Vertrag auf vollen Versicherungsschutz umgestellt. Ab dann gilt der dafür vereinbarte Beitrag, und der Beitragsnachlass der Differenzdeckung entfällt, ohne dass daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025