Wer bei der DOMCURA Tierhaftpflicht eine Erklärung oder Anzeige zum Vertrag abgeben will, muss dies in Textform tun, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, und diese an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit eine gesetzliche Schriftform gilt oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen möchte, muss dies in Textform tun, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief. Solche Mitteilungen sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift schreiben; dieses gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung, wenn die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, also zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn eine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag es anders bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Bei einer nicht angezeigten Namensänderung gilt das Gleiche.
Was gilt, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025