Bei der Tierhaftpflicht von DOMCURA hängt das örtlich zuständige Gericht davon ab, wer klagt: Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann er am Sitz des Versicherers oder an seinem eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitz klagen. Klagt umgekehrt der Versicherer, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers. Zudem wird geregelt, was bei einem Umzug ins Ausland oder bei unbekanntem Wohnsitz gilt.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zuständig ist ferner auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung eine der folgenden Anknüpfungen hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder,
- in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann er zwischen dem Sitz des Versicherers und seinem eigenen Wohn- bzw. Geschäftsort wählen. Klagt umgekehrt der Versicherer, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers. Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland oder ist sein Aufenthalt unbekannt, gelten die Gerichte am Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht an seinem Sitz, dem Sitz seiner Niederlassung oder seinem Wohnsitz zuständig; fehlt ein solcher, entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025