Bei der Tierhaftpflicht der DOMCURA wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn fällig, und wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug. Geregelt sind außerdem Mahnung, Leistungsfreiheit, sofortige Kündigung sowie eine beitragsfreie Weiterführung des Vertrages bei unverschuldeter eitslosigkeit.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig – jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach der Regelung zur Leistungsfreiheit nach Mahnung bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags Folgendes vereinbart:
Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer
- als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
- als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen ist.
Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.
Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen, und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen, ein Versicherungsfall, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden.
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Regelungen zu Verzug und Schadenersatz sowie zur Kündigung nach Mahnung fort.
Was bedeutet das konkret?
Der Folgebeitrag ist je nach vereinbarter Zahlungsweise zu bestimmten Terminen fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn die Zahlung zur Fälligkeit veranlasst wird. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig und hat er dies zu vertreten, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug; der Versicherer kann mahnen, nach Fristablauf leistungsfrei werden und den Vertrag sofort kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, kann die Kündigung wieder unwirksam werden. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zeitweise beitragsfrei weitergeführt werden.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Folgebeitrag bezahlen?
Der Folgebeitrag wird je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Was passiert, wenn ich den Folgebeitrag zu spät zahle?
Wer die verspätete Zahlung zu vertreten hat, gerät ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer kann Ersatz des Verzugsschadens verlangen, in Textform mit mindestens zweiwöchiger Frist mahnen und nach Fristablauf sowohl leistungsfrei werden als auch den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kann ich eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs noch abwenden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit einer Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf erfolgt. Die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Kann ich den Vertrag bei Arbeitslosigkeit beitragsfrei weiterführen?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit während der Laufzeit ist eine beitragsfreie Weiterführung möglich, wenn dies nachgewiesen wird und die Vorbeschäftigungsvoraussetzungen erfüllt sind – etwa mindestens 2 Jahre ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder als Selbstständiger tätig. Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Beitragsbefreiung nicht. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit einer neuen Tätigkeit, spätestens mit der dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025