Endet ein Tierhaftpflicht-Vertrag bei der DOMCURA vorzeitig, erhält der Versicherer nur den Beitragsanteil für die Zeit, in der Versicherungsschutz bestand – und je nach Grund wie Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses gelten unterschiedliche Regeln zur Beitragserstattung und zur Geschäftsgebühr.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Widerruf
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den Teil der Beiträge zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fehlendes versichertes Interesse
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, zahlt man den Beitrag nur für den Zeitraum, in dem tatsächlich Schutz bestand. Je nachdem, ob der Vertrag durch Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder wegen fehlendem versicherten Interesse endet, gelten unterschiedliche Regeln dazu, welchen Teil des Beitrags der Versicherer behalten darf und wann eine Geschäftsgebühr anfällt. In bestimmten Fällen – etwa bei Betrugsabsicht – kann der Vertrag sogar nichtig sein.
Häufige Fragen
Was bekomme ich zurück, wenn ich meinen Vertrag vorzeitig kündige?
Bei vorzeitiger Beendigung steht dem Versicherer nur der Beitragsanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat.
Wie wird der Beitrag bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen behandelt?
Der Versicherer erstattet nur den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt – vorausgesetzt, es wurde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer hat dem vorzeitigen Beginn des Schutzes zugestimmt. Fehlt die Widerrufsbelehrung, wird zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Was passiert, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse von Anfang an nicht bestand?
Nein, in diesem Fall besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das nicht bestehende Interesse allerdings in Betrugsabsicht versichert, ist der Vertrag nichtig und der Versicherer erhält den Beitrag bis zu seiner Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2025