In der DOMCURA Gebäudeversicherung beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – vorbehaltlich der Regelungen zur rechtzeitigen Beitragszahlung. Erfahren Sie außerdem, welcher Versicherer bei einem Versichererwechsel für gedehnte Versicherungsfälle eintrittspflichtig ist.
Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers:
Tritt nach einem unmittelbaren Wechsel der Wohngebäudeversicherung zum neuen, im Versicherungsschein genannten Versicherer (Nachversicherer) ein Schaden ein, dessen genauen Entstehenszeitpunkt (erstes Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht nachweisen kann, so ist dieser als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn des bei ihm bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Schutz startet grundsätzlich an dem Tag, der in Ihrem Versicherungsschein steht – vorausgesetzt, der erste Beitrag wurde wie vereinbart gezahlt. Kommt es nach einem Wechsel des Wohngebäudeversicherers zu einem Schaden, dessen genauer Entstehungszeitpunkt sich nicht bestimmen lässt, springt der neue Versicherer (Nachversicherer) ein. Lässt sich der Zeitpunkt dagegen klar feststellen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragszeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Wer zahlt bei einem gedehnten Schaden nach einem Versichererwechsel?
Kann der Versicherungsnehmer den genauen Entstehungszeitpunkt des Schadens auch durch ein Gutachten nicht nachweisen, ist der neue Versicherer (Nachversicherer) ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn des bei ihm bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs eintrittspflichtig.
Was gilt, wenn sich der Schadenzeitpunkt eindeutig feststellen lässt?
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was gilt der Beginn des Versicherungsschutzes bei verspäteter Beitragszahlung?
Der genannte Beginn zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.