In der DOMCURA Gebäudeversicherung verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis der Umstände spielt und wie sich eine Schadenanmeldung auf die Fristberechnung auswirkt, erfahren Sie hier im Überblick.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Beispiele für die Textform sind:
- Telefax
- Brief
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag lassen sich nicht unbegrenzt geltend machen: Nach Ablauf einer bestimmten Zeit sind sie verjährt. Diese Frist beginnt grundsätzlich am Jahresende, sobald man von den entscheidenden Umständen und der Person des Schuldners weiß. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht in die Frist eingerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
In welcher Form teilt der Versicherer seine Entscheidung mit?
Die Entscheidung wird in Textform mitgeteilt. Beispiele hierfür sind E-Mail, Telefax oder Brief.
Was gilt darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.