Bei der DOMCURA Gebäudeversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, dass ein Einschreiben an die letzte bekannte Adresse bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
1) Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Beispiele hierfür sind:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2) Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr 2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen möchten, reicht in der Regel eine Nachricht in Textform – zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief. Ziehen Sie um oder ändern Sie Ihren Namen, sollten Sie das dem Versicherer mitteilen. Andernfalls kann er wirksam an Ihre letzte bekannte Adresse schreiben, und die Post gilt dann bereits als zugestellt. Bei gewerblichen Verträgen gilt das Gleiche, wenn Sie Ihren Betrieb verlegen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Gleiches gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch bei einem gewerblichen Vertrag?
Ja. Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen aus Nr. 2 entsprechend.