In der DOMCURA Gebäudeversicherung darf der Versicherer die Beiträge bestehender Verträge einmal jährlich überprüfen und an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. Ab einem Anpassungsbedarf von 5 Prozent sind Erhöhungen bis höchstens 20 Prozent möglich, Senkungen ab 5 Prozent sind verpflichtend – inklusive Mitteilungsfristen und Kündigungsrecht.
In der DOMCURA Gebäudeversicherung ist der Versicherer berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen. Dabei beachtet er die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Ziel ist es, die Beiträge an folgende Entwicklungen anzupassen:
- die erwartete Schadenentwicklung,
- die erwartete Kostenentwicklung,
- Änderungen der Feuerschutzsteuer.
Einen sich daraus ergebenden Anpassungsbedarf kann der Versicherer an die betroffenen Versicherungsverträge weitergeben.
Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands getrennt ermittelt werden, sofern diese nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind. Dazu werden anerkannte mathematisch-statistische Verfahren eingesetzt.
Beitragserhöhung: Ergibt sich aus der Überprüfung der Beiträge ein Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge bestehender Verträge um diesen Änderungssatz anzupassen – höchstens jedoch um 20 Prozent.
Beitragssenkung: Wenn die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Versicherer zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet.
Zeitpunkt der Anpassung: Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen.
Information und Kündigungsrecht:
- Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden.
- Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags mitgeteilt.
- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen – frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer schaut jedes Jahr, ob die Beiträge noch zur erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung sowie zur Feuerschutzsteuer passen. Ergibt sich dabei ein größerer Anpassungsbedarf, kann der Beitrag steigen oder – bei entsprechendem Ergebnis – sinken. Erhöhungen werden vorab angekündigt, und Sie haben in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wie oft darf der Beitrag angepasst werden?
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarifbeiträge für bestehende Verträge einmal jährlich zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Um wie viel kann der Beitrag höchstens steigen?
Bei einem Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent kann der Beitrag um diesen Änderungssatz angepasst werden, höchstens jedoch um 20 Prozent.
Werden auch Beitragssenkungen weitergegeben?
Ja. Ergibt die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet. Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden.
Wann werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Beitragserhöhungen werden Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung mitgeteilt.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.