Wenn der Versicherungsnehmer in der DOMCURA Unfallversicherung seine Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn mit Monatsfrist kündigen oder rückwirkend andere Bedingungen einführen. Bei arglistiger Verletzung entfällt der Versicherungsschutz vollständig, während der Versicherungsnehmer sich durch bestimmte Nachweise schützen kann und bei einer Beitragserhöhung über 10 Prozent ein eigenes Kündigungsrecht erhält.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand für folgende Punkte nicht ursächlich war:
- für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Macht man bei Vertragsschluss falsche oder unvollständige Angaben, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden ist. Der Versicherer kann je nach Fall zurücktreten, kündigen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen fortsetzen. Wer nachweist, dass ihn kein grobes oder vorsätzliches Verschulden trifft oder dass der Fehler für den Schaden keine Rolle gespielt hat, ist besser geschützt. Steigt der Beitrag durch eine Vertragsänderung stark, darf der Versicherungsnehmer selbst kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich beim Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht habe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn mit einer Frist von einem Monat kündigen oder die Bedingungen ändern. Bei einem Rücktritt besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Kann der Versicherer immer zurücktreten, wenn die Anzeigepflicht verletzt wurde?
Nein. Er hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht, wenn nachgewiesen wird, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen hätte.
Was gilt bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht?
Bei arglistiger Verletzung besteht kein Versicherungsschutz – selbst dann nicht, wenn der verschwiegene Umstand für den Versicherungsfall oder die Leistungspflicht nicht ursächlich war.
Habe ich ein Kündigungsrecht, wenn sich der Beitrag durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Steigt der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Recht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025