Wer bei DOMCURA eine Unfallversicherung abschließt, muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen, die nach der Vertragserklärung, aber vor Annahme in Textform gestellt werden, und berücksichtigt bei Vertretern deren Kenntnis und Arglist ebenso wie die des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Textform bedeutet zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Anzuzeigen sind die Umstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach dessen Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme solche Fragen in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss der Unfallversicherung muss der Versicherungsnehmer die Fragen des Versicherers zu gefahrerheblichen Umständen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, sofern diese Fragen in Textform gestellt wurden. Das gilt auch für Nachfragen, die zwischen der eigenen Vertragserklärung und der Annahme durch den Versicherer kommen. Wird ein Vertreter eingeschaltet, zählen dessen Wissen und Absicht ebenso wie die des Versicherungsnehmers selbst.
Häufige Fragen
Bis wann müssen die Gefahrumstände angegeben werden?
Der Versicherungsnehmer muss die ihm bekannten Gefahrumstände bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung anzeigen. Zusätzlich gilt die Anzeigepflicht auch für Fragen, die der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
In welcher Form muss der Versicherer nach den Umständen fragen?
Der Versicherer muss in Textform fragen, also zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Nur nach solchen in Textform erfragten und für den Vertragsentschluss erheblichen Umständen besteht die Anzeigepflicht.
Was gilt, wenn ein Vertreter den Vertrag abschließt?
Schließt ein Vertreter des Versicherungsnehmers den Vertrag, werden sowohl Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers berücksichtigt.
Wann kann sich der Versicherungsnehmer darauf berufen, dass er die Anzeigepflicht nicht schuldhaft verletzt hat?
Er kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025