Bei der Unfallversicherung von DOMCURA kann sich der Beitrag durch eine Neukalkulation ändern: Übersteigt die Schadenquote 90 %, darf der Versicherer den Beitrag zu Beginn eines Versicherungsjahres erhöhen; liegt sie unter 70 %, muss er ihn senken. Bei einer Erhöhung ohne mehr Leistung besteht ein einmonatiges Kündigungsrecht.
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. Zu den Kosten zählen insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten und Schadenregulierungskosten.
Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen. Aufgrund der Neukalkulation darf er den Beitrag nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anpassen.
Beitragsanpassungsklausel
Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres gilt:
- Bei einer Schadenquote über 90 % ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
- Bei einer Schadenquote unter 70 % ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes.
Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10 %.
Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des – bezogen auf den Anpassungszeitpunkt – vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen.
Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers möglich und wirkt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag richtet sich nach Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz und kann nach einer Neukalkulation angepasst werden. Liegt die Schadenquote über 90 %, darf der Versicherer den Beitrag zum Beginn eines Versicherungsjahres erhöhen; liegt sie unter 70 %, muss er ihn senken. Der angepasste Beitrag darf den aktuellen Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Schutz nicht übersteigen. Steigt der Beitrag ohne mehr Leistung, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Mitteilung kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf der Beitrag erhöht oder gesenkt werden?
Zu Beginn eines Versicherungsjahres darf der Versicherer den Beitrag bei einer Schadenquote über 90 % erhöhen. Bei einer Schadenquote unter 70 % ist er verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
Wie wird die Schadenquote berechnet?
Sie ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteils des Versicherers von 10 %.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag erhöht wird?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Anpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
Gibt es eine Obergrenze für den angepassten Beitrag?
Ja. Der geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025