Bei der Unfallversicherung der DOMCURA gelten neben klassischen Unfällen auch zahlreiche weitere Ereignisse als Unfall: etwa Verrenkungen oder Zerrungen durch erhöhte Kraftanstrengung, Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen, Erfrieren, Ertrinken oder Ersticken unter Wasser, Sonnenbrand und Sonnenstich, das Einwirken von Dämpfen und Gasen, bestimmte Infektionen wie Tollwut oder FSME nach Zeckenstich sowie Unfälle durch ärztlich verordnete Medikamente oder durch Alkohol bis zu einer bestimmten Promillegrenze beim Fahren.
Zusätzlich zum eigentlichen Unfall gelten auch die folgenden Ereignisse als Unfall (erweiterter Unfallbegriff):
Erhöhte Kraftanstrengung
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung verletzt, und zwar wenn sie:
- sich ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk.
- sich Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Beispiel: Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.
- sich einen Bauch- oder Unterleibsbruch zuzieht.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder von Sachen erleidet. Die bei einem derartigen Ereignis entstehende äußere Einwirkung auf den Körper der versicherten Person gilt in jedem Fall als unfreiwillig.
Erfrieren, Ertrinken oder Ersticken
Versichert sind auch unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch:
- Erfrieren,
- Ertrinken oder Ersticken unter Wasser.
Gesundheitsschädigungen durch Sonnenbrände und Sonnenstiche
Versichert sind auch unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch:
- Sonnenbrände oder
- Sonnenstiche.
Dämpfe, Gase oder sonstige schädliche Mittel
Versichert sind unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch ausströmende:
- Dämpfe,
- Gase oder
- sonstige schädliche Mittel. Beispiel: Säuren, Staubwolken oder Gifte
Voraussetzung ist, dass die versicherte Person diesen Einwirkungen unfreiwillig und nicht andauernd ausgesetzt war.
Nicht versichert sind deshalb Gesundheitsschädigungen, die auf eine andauernde allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind. Andauernd ist eine Einwirkung dann, wenn diese – auch mit Unterbrechungen – mehr als sieben Tage anhält.
Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen.
Unfälle durch ärztlich verordnete Medikamente
Mitversichert ist der Unfall durch Bewusstseinsstörung, wenn durch ärztlich verordnete Medikamente die Funktion von Sinnesorganen eingeschränkt ist. Der Ausschluss für Bewusstseinsstörungen greift hierfür nicht.
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen durch Alkohol
Mitversichert ist der Unfall durch Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen gilt dies jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille liegt.
Fahrräder mit Hilfsmotor / Pedelecs (ohne und mit Anfahrhilfe bis 6 km/h) bis 25 km/h und maximal 250 Watt Motorleistung fallen nicht unter den Begriff „motorisierte Fahrzeuge“, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.
Der Ausschluss für Bewusstseinsstörungen greift hierfür nicht.
Gesundheitsschäden durch bestimmte Infektionen
Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Infektionen durch:
- Tollwut oder Wundstarrkrampf
- andere Krankheitserreger, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangt sind. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
- einen Zeckenstich mit FSME
Hierunter fallen auch alle Infektionen durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die nach den vereinbarten Bedingungen ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
Gesundheitsschäden durch Strahlen
Mitversichert sind Gesundheitsschädigungen durch energiereiche Strahlen mit einer Härte bis zu 100-Elektronen-Volt, künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie Laser- und Maserstrahlen und Röntgenstrahlen. Der entsprechende Ausschluss greift hierfür nicht.
Gesundheitsschäden beim Tauchen
Mitversichert sind tauchtypische Gesundheitsschädigungen, wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung.
Gesundheitsschädigungen aufgrund akuter Höhenkrankheit
Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Höhenlungenödeme (HAPE) oder Höhenhirnödeme (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS).
Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen durch einen Zuckerschock
Mitversichert sind Bewusstseinsstörungen durch eine Über- oder Unterzuckerung aufgrund einer Diabetes-Erkrankung. Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden, die durch den Diabetes selbst verursacht wurden.
Was bedeutet das konkret?
Der erweiterte Unfallbegriff sorgt dafür, dass über den klassischen Unfall hinaus weitere Ereignisse als Unfall gelten und somit versichert sind. Dazu zählen unter anderem Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung, Schäden bei Rettungsmaßnahmen oder Verteidigung, Erfrieren, Ertrinken, Ersticken unter Wasser, Sonnenbrand, Einwirkungen durch Gase und schädliche Stoffe sowie bestimmte Infektionen. Auch Unfälle durch ärztlich verordnete Medikamente oder Alkohol bis 1,3 Promille beim Fahren, Strahlen-, Tauch-, Höhen- und Zuckerschäden sind unter den genannten Bedingungen mitversichert. Für einige Punkte gelten aber ausdrückliche Ausschlüsse und Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Sind Verletzungen durch Verheben oder Anstrengung mitversichert?
Ja. Verletzt sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung – etwa durch Verrenkung eines Gelenks, Zerrung oder Riss von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule oder durch einen Bauch- oder Unterleibsbruch –, gilt dies als Unfall. Schäden an Meniskus und Bandscheiben sind hiervon jedoch nicht erfasst.
Zahlt die Versicherung auch bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss?
Unfälle durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen sind mitversichert. Beim Lenken motorisierter Fahrzeuge gilt der Schutz aber nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille liegt. Nicht versicherungspflichtige Pedelecs bis 25 km/h und maximal 250 Watt gelten dabei nicht als motorisierte Fahrzeuge.
Sind Gesundheitsschäden durch Gase oder schädliche Stoffe versichert?
Ja, sofern die versicherte Person Dämpfen, Gasen oder sonstigen schädlichen Mitteln unfreiwillig und nicht andauernd ausgesetzt war. Eine Einwirkung gilt als andauernd, wenn sie – auch mit Unterbrechungen – mehr als sieben Tage anhält. Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen.
Ist eine FSME-Infektion nach einem Zeckenstich abgedeckt?
Ja. Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch bestimmte Infektionen, darunter ein Zeckenstich mit FSME, Tollwut, Wundstarrkrampf sowie andere Krankheitserreger, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangt sind.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025