Bei der Unfallversicherung der DOMCURA kann sich der Versicherer nicht auf sein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung berufen, wenn ihm der nicht angezeigte Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit einer Anzeige bereits bekannt war.
Der Versicherer kann sich nicht auf seine Rechte berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Das gilt für folgende Rechte:
- Rücktritt
- Kündigung
- Vertragsänderung
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer bereits wusste, dass ein Gefahrumstand nicht angezeigt wurde oder eine Anzeige unrichtig war, darf er daraus keine Nachteile für den Versicherungsnehmer ableiten. In diesem Fall entfallen sein Rücktrittsrecht, sein Kündigungsrecht und sein Recht auf Vertragsänderung.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer den Vertrag trotz falscher Angaben nicht mehr ändern oder kündigen?
Wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bereits kannte, kann er sich nicht auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung berufen.
Welche Rechte des Versicherers sind ausgeschlossen, wenn ihm der Umstand bekannt war?
Ausgeschlossen sind das Recht zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung.
Kommt es darauf an, ob der Versicherer von dem Umstand wusste?
Ja. Nur wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte, sind seine genannten Rechte ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025