Beim Krankenhaustagegeld der DOMCURA Unfallversicherung zahlt der Versicherer für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens drei Jahre ab dem Unfalltag, dazu drei Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen und 60 Tage bei vollstationärer Rehabilitation. Wichtig sind eine unfallbedingte Beeinträchtigung nach drei Monaten sowie das Geltendmachen per ärztlichem Attest innerhalb von vier Monaten nach dem Unfall.
Die versicherte Person ist unfallbedingt beeinträchtigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
- nach Ablauf von 3 Monaten, vom Unfalltag gerechnet
- noch zu 100 % in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt
Die Beeinträchtigung hat innerhalb der 3 Monate ununterbrochen bestanden.
Der Versicherungsnehmer muss die Beeinträchtigung innerhalb von 4 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer durch ein ärztliches Attest geltend machen.
Geltend machen heißt: Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer mitteilen, dass er von einer Beeinträchtigung der versicherten Person von mehr als 6 Monaten ausgeht.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt hat.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat durch einen Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und war deshalb nicht in der Lage, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen.
Art und Höhe der Leistung
Der Versicherer zahlt diese Übergangsleistung in Höhe von 25 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der Betrag wird auf einen Anspruch auf die Übergangsleistung angerechnet.
Höhe und Dauer der Leistung
Der Versicherer zahlt das vereinbarte Krankenhaustagegeld:
- für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls. Über das dritte Unfalljahr hinaus wird Krankenhaustagegeld bezahlt, wenn eine Nachbehandlung nicht früher möglich war.
- für 3 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
- für 60 Tage bei einer vollstationären Rehabilitation oder einer vollstationären Anschlussheilbehandlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Krankenhaustagegeldes.
Das vereinbarte Krankenhaustagegeld verdoppelt sich für die Dauer von 4 Wochen, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet und dort eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung stattgefunden hat.
Was bedeutet das konkret?
Für die Übergangsleistung muss die versicherte Person nach drei Monaten noch zu 100 % in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein, ohne dass Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Diese Beeinträchtigung ist innerhalb von vier Monaten nach dem Unfall durch ein ärztliches Attest geltend zu machen, wobei mitzuteilen ist, dass man von einer Beeinträchtigung von mehr als sechs Monaten ausgeht. Beim Krankenhaustagegeld zahlt der Versicherer je nach Behandlungsart für verschiedene Zeiträume, und bei einem Unfall im Ausland mit vollstationärer Heilbehandlung verdoppelt sich der Betrag für vier Wochen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die unfallbedingte Beeinträchtigung melden?
Der Versicherungsnehmer muss die Beeinträchtigung innerhalb von 4 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer durch ein ärztliches Attest geltend machen und dabei mitteilen, dass er von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgeht.
Wie lange wird das Krankenhaustagegeld bei vollstationärer Behandlung gezahlt?
Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens für 3 Jahre ab dem Unfalltag. Über das dritte Unfalljahr hinaus wird es gezahlt, wenn eine Nachbehandlung nicht früher möglich war.
Was gilt, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet?
Ereignet sich der Unfall im Ausland und findet dort eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung statt, verdoppelt sich das vereinbarte Krankenhaustagegeld für die Dauer von 4 Wochen.
Wie hoch ist die Übergangsleistung?
Der Versicherer zahlt die Übergangsleistung in Höhe von 25 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der Betrag wird auf einen Anspruch auf die Übergangsleistung angerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025