Die Übergangsleistung der DOMCURA Unfallversicherung greift, wenn die versicherte Person nach einem Unfall ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 50 Prozent in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und dieser Zustand länger als sechs Monate anhält. Wichtig ist die Sieben-Monats-Frist: Der Versicherungsnehmer muss die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Attest geltend machen, sonst droht der Verlust des Anspruchs.
Für die Übergangsleistung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die versicherte Person ist unfallbedingt:
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
- zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigung dauert – vom Unfalltag gerechnet – ununterbrochen mehr als 6 Monate an.
Der Versicherungsnehmer muss die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer durch ein ärztliches Attest geltend machen.
Geltend machen heißt: Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer mitteilen, dass er von einer Beeinträchtigung der versicherten Person von mehr als 6 Monaten ausgeht.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt hat. Ein Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat durch einen Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und war deshalb nicht in der Lage, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen.
Art und Höhe der Leistung
Der Versicherer zahlt die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Eine Übergangsleistung gibt es, wenn die versicherte Person durch einen Unfall zu mindestens 50 Prozent in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist – ohne dass Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben – und dieser Zustand länger als sechs Monate ununterbrochen anhält. Der Versicherungsnehmer muss die Beeinträchtigung innerhalb von sieben Monaten nach dem Unfall mit einem ärztlichen Attest beim Versicherer melden. Wird diese Frist versäumt, ist das nur in besonderen Ausnahmefällen entschuldbar. Der Versicherer zahlt dann die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Ab welchem Grad der Beeinträchtigung besteht Anspruch auf die Übergangsleistung?
Die versicherte Person muss unfallbedingt zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein – im beruflichen oder außerberuflichen Bereich und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen.
Wie lange muss die Beeinträchtigung andauern?
Die Beeinträchtigung muss – vom Unfalltag gerechnet – ununterbrochen mehr als 6 Monate anhalten.
Innerhalb welcher Frist muss ich die Beeinträchtigung melden?
Der Versicherungsnehmer muss die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer durch ein ärztliches Attest geltend machen und mitteilen, dass er von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgeht.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Ein Versäumen der Frist lässt sich nur in besonderen Ausnahmefällen entschuldigen, etwa wenn der Versicherungsnehmer durch schwere unfallbedingte Kopfverletzungen keinen Kontakt zum Versicherer aufnehmen konnte.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025