Der TOP Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser definiert die Grenzen der Leistungsgarantie und bietet umfassenden Schutz im Schadensfall.
a) Nach Ablauf des Vorvertrages vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der „Leistungsgarantie“.
b) Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt.
c) Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der vertragliche Versicherer wegen
aa) Nichtzahlung des Beitrags,
bb) Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
cc) arglistiger Täuschung oder Betrug,
dd) vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder
ee) der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde.
d) Der vertragliche Versicherer leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Versicherungssummen des Vorvertrages und des aktuellen Versicherungsvertrages, wenn in beiden Verträgen dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versicherungsnehmer willentlich verursacht wurde („bewusste Unterversicherung“).
e) Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und können die „Leistungsgarantie“ nachträglich einschränken bzw. ausschließen.
f) Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der „Leistungsgarantie“ vor.
g) Assistance- und sonstige versicherungsfremde, sowie von der Versicherung extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die „Leistungsgarantie“.
h) Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringenden Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.