Die Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser klärt den Begriff der Gefahrerhöhung und deren Auswirkungen auf den Versicherungsschutz im Schadensfall.
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Gefahrerhöhung.
b) Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
aa) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
bb) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
cc) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
dd) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
ee) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.
e) Eine Gefahrerhöhung nach b) bb) liegt jedoch nicht vor, wenn das versicherte Objekt für max. 120 Tage nicht genutzt wird und die in B 1 § 15 VGB 2024 - Standard vereinbarten Obliegenheiten /Sicherheitsvorschriften erfüllt werden.
Dies gilt nicht für Gebäude, die bereits bei Antragsaufnahme eine überwiegend unbewohnte Eigenschaft besitzen (z. B. Ferien-, Wochenendhäuser) und dies im Versicherungsschein entsprechend dokumentiert ist.