Die Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser informiert über Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und gewährleistet umfassenden Schutz.
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften,
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Abweichungen von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Verstoß gegen obige Sicherheitsvorschriften.
Eine Obliegenheits-/Sicherheitsvorschriftenverletzung liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.
b) Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen und die mitversicherten Anlagen der erneuerbaren Energien, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
bb) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
cc) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
dd) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden Abflussleitungen, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.