Wer bei der DOMCURA eine Unfallversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform an den Versicherer richten, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht dem Versicherer ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit die gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Folgendes:
- Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zu seinem Vertrag mitteilen will, muss dies in Textform tun, also etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Meldet der Versicherungsnehmer einen Umzug oder eine Namensänderung nicht, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben: Ein eingeschriebener Brief gilt drei Tage nach dem Absenden als angekommen. Dasselbe gilt, wenn ein gewerblicher Betrieb, unter dessen Anschrift die Versicherung abgeschlossen wurde, verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zu meinem Vertrag machen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, wenn die gesetzliche Schriftform oder der Vertrag etwas anderes vorschreibt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich einen Umzug oder eine Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025