Bei der Unfallversicherung von DOMCURA zahlt der Versicherer eine Invaliditätsleistung nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb bestimmter Fristen eintritt, ärztlich festgestellt und rechtzeitig geltend gemacht wird. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit muss vorliegen, der Invaliditätsgrad wird nach der Gliedertaxe bemessen, und ein Helmbonus erhöht die Leistung bei bestimmten sportlichen Kopfverletzungen um bis zu 10 Prozent.
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn:
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität nach einem Unfall
Die Invalidität ist innerhalb von:
- 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
- 18 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Ausnahme: Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an den Unfall eintreten, werden jedoch Leistungen erbracht, wenn und soweit diese auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Bauch- oder Unterleibsbrüche
Nicht versichert sind Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Ausnahme: Für Bauch- oder Unterleibsbrüche besteht nach den vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Geltendmachung der Invalidität nach einem Unfall
Der Versicherungsnehmer muss die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer geltend machen.
Geltend machen heißt: Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer mitteilen, dass er von einer Invalidität der versicherten Person ausgeht.
Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt hat.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat durch einen Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und war deshalb nicht in der Lage, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität nach einer Infektion
Die Invalidität ist innerhalb von:
- 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
- 18 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Diese Fristen beginnen erst mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt, und zwar auch dann, wenn dieses Unfallereignis vor dem Vertragsbeginn liegt.
Geltendmachung der Invalidität nach einer Infektion
Der Versicherungsnehmer muss die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer geltend machen.
Geltend machen heißt: Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer mitteilen, dass er von einer Invalidität der versicherten Person ausgeht.
Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Diese Frist beginnt erst mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt, und zwar auch dann, wenn diese Infektion vor dem Vertragsbeginn liegt. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt hat.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlt der Versicherer eine Todesfallleistung, sofern diese vereinbart ist.
Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind:
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 Euro.
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich:
- nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität.
Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
- Arm: 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 %
- Hand: 55 %
- Daumen: 20 %
- Zeigefinger: 10 %
- anderer Finger: 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels: 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies: 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45 %
- Fuß: 40 %
- große Zehe: 5 %
- andere Zehe: 2 %
- Auge: 50 %
- Gehör auf einem Ohr: 30 %
- Geruchssinn: 10 %
- Geschmackssinn: 5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %).
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den Regelungen zur Gliedertaxe bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlt der Versicherer eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung sind erfüllt.
Der Versicherer leistet nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Helmbonus
Erleidet die versicherte Person bei sportlichen Aktivitäten eine unfallbedingte Kopfverletzung und hat nachweislich und freiwillig (das heißt, es bestand bei Erleiden des Unfalls keine gesetzliche Helmpflicht) einen handelsüblichen sowie für die Sportart geeigneten Helm getragen, erhöht sich die versicherte Grundsumme für die Invaliditätsleistung um 10 %, maximal jedoch um 10.000 Euro.
Solche sportlichen Aktivitäten sind zum Beispiel:
- Ski- oder Snowboardfahren,
- Fahrradfahren (auch Pedelec oder E-Bike),
- Skateboardfahren,
- Inlineskate- oder Rollschuhfahren,
- Wind- oder Kitesurfen,
- Reiten.
Verletzungen der Augen und Ohren sind Kopfverletzungen gleichzusetzen.
Für Kinder gilt der beschriebene Leistungsumfang auch:
- bei der Benutzung von Laufrädern oder
- als Mitfahrer im Kindersitz auf dem Fahrrad,
- als Mitfahrer im Lastenrad oder Fahrradanhänger, sofern zusätzlich ein angemessenes Anschnallsystem vorhanden ist und ordnungsgemäß genutzt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Für eine Invaliditätsleistung muss die unfallbedingte Beeinträchtigung dauerhaft sein, also voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen. Es gelten feste Fristen, innerhalb derer die Invalidität eintreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden muss – bei Unfällen andere als bei Infektionen. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad, der über die Gliedertaxe bestimmt wird. Wer bei bestimmten Sportarten freiwillig einen geeigneten Helm trägt, kann bei einer Kopfverletzung einen Helmbonus erhalten.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Beeinträchtigung als dauerhaft?
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Ein Knochenbruch, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt, gilt zum Beispiel nicht als dauerhaft.
Welche Fristen gelten nach einem Unfall für die Invaliditätsleistung?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, innerhalb von 18 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?
Die Leistung wird als Einmalzahlung gezahlt. Grundlage sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Bei 100.000 Euro Versicherungssumme und 20 % Invaliditätsgrad ergibt das zum Beispiel 20.000 Euro.
Wie hoch fällt der Helmbonus aus?
Trägt die versicherte Person bei bestimmten Sportarten wie Skifahren, Fahrradfahren oder Reiten nachweislich und freiwillig einen geeigneten Helm und erleidet eine unfallbedingte Kopfverletzung, erhöht sich die versicherte Grundsumme für die Invaliditätsleistung um 10 %, höchstens jedoch um 10.000 Euro.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025