Wer wegen der DOMCURA Unfallversicherung klagen will, findet hier die Regeln zum örtlich zuständigen Gericht: Bei Klagen gegen den Versicherer entscheidet dessen Sitz oder die zuständige Niederlassung, ebenso das Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers. Bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung eine der folgenden Anknüpfungen hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder
- in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wenn es zu einem Rechtsstreit aus dem Versicherungsvertrag kommt. Klagt man gegen den Versicherer, kann man dies am Sitz des Versicherers oder am eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitz tun. Zieht der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss ins Ausland, sind die Gerichte im Sitzstaat des Versicherers zuständig. Bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt; ist dieser unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Ebenso zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – falls nicht vorhanden – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Maßgeblich ist der Sitz, der Sitz der Niederlassung oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Was passiert, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt des Versicherungsnehmers nicht bekannt sind?
Dann bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025