Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag der DOMCURA verjähren grundsätzlich in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist der Zeitraum bis zur Entscheidung in Textform bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag verfallen nach drei Jahren, wenn nichts anderes geregelt ist. Diese Frist startet am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die dafür wichtigen Umstände und die Person des Schuldners kennt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung in Textform nicht auf die Frist angerechnet. Für alles Weitere gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach wie vielen Jahren verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche in drei Jahren, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Welche Regeln gelten für die Verjährung darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025