Bei der Unfallversicherung der DOMCURA wird ein Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn fällig; zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig und hat er dies zu vertreten, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist drohen Leistungsfreiheit und fristlose Kündigung. Bei unverschuldeter eitslosigkeit kann der Vertrag zeitweise beitragsfrei weitergeführt werden.
Ein Folgebeitrag wird je nach vereinbarter Zahlungsweise fällig – zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach der Regelung zur Leistungsfreiheit nach Mahnung bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags Folgendes:
Voraussetzung für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist, dass der Versicherungsnehmer
- als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand, oder
- als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen ist.
Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag vom Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur dritten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.
Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen, und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, ein Versicherungsfall, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden.
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Regelungen zu Verzug und Schadenersatz sowie zur Kündigung nach Mahnung fort.
Was bedeutet das konkret?
Ein Folgebeitrag muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; wer schuldhaft zu spät zahlt, gerät automatisch in Verzug und muss dem Versicherer den entstandenen Schaden ersetzen. Der Versicherer kann per Mahnung in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen; danach kann er bei einem Versicherungsfall leistungsfrei sein und den Vertrag fristlos kündigen. Wird innerhalb eines Monats gezahlt, wird die Kündigung wieder unwirksam. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Folgebeitrag bezahlen?
Der Folgebeitrag wird je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer kann Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Frist kann der Versicherer bei einem Versicherungsfall leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen.
Kann ich eine Kündigung wegen Nichtzahlung noch rückgängig machen?
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit einer Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Kann der Vertrag bei Arbeitslosigkeit beitragsfrei weitergeführt werden?
Ja. Wird der Versicherungsnehmer ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies nach, wird der Vertrag vom Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur dritten folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt. Voraussetzung ist unter anderem eine mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit. Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Beitragsbefreiung nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025