Bei der Privathaftpflicht von DOMCURA umfasst das Gewässerschaden-Restrisiko die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich Grundwasser, wobei das sogenannte Anlagerisiko ausgenommen bleibt und Rettungskosten sowie Gutachterkosten bis zur Deckungssumme für Sachschäden übernommen werden.
Versichert ist im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (sogenanntes Anlagerisiko).
Aufwendungen, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), werden übernommen – auch wenn sie erfolglos bleiben. Das Gleiche gilt für außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung von Maßnahmen von Ihnen oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens durch uns gilt nicht als Weisung von uns.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf folgenden Ereignissen beruhen:
- Kriegsereignisse
- andere feindselige Handlungen
- Aufruhr
- innere Unruhen
- Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland)
- unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Abgedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht für Folgen, wenn ein Gewässer oder das Grundwasser in seiner Beschaffenheit verändert wird, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden gelten. Nicht versichert ist das Risiko als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe. Sinnvolle Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden bis zur Deckungssumme für Sachschäden getragen; auf Weisung des Versicherers auch darüber hinaus. Schäden durch Krieg, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen oder elementare Naturkräfte sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was gilt als Gewässerschaden im Sinne dieses Schutzes?
Gemeint sind unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Ist das Anlagerisiko mitversichert?
Nein. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, das sogenannte Anlagerisiko.
Bis zu welcher Höhe werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Wurden sie jedoch auf Weisung des Versicherers aufgewendet, sind sie auch über diese Deckungssumme hinaus zu ersetzen.
Welche Ereignisse sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, andere feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik sowie durch Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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