Wer bei der DOMCURA Privathaftpflicht gewässerschädliche Stoffe lagert, ist als Inhaber von Kleingebinden bis 200 l/kg je Einzelgebinde und höchstens 2.000 l/kg Gesamtmenge mitversichert, ebenso als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl und Flüssiggas sowie privat genutzten Abwassergruben. Der Schutz umfasst Gewässerschäden, Rettungskosten und eigene Schäden an unbeweglichen Sachen mit einer Höchstersatzleistung von 3.000.000 EUR je Versicherungsfall, während Schäden durch Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie vorsätzliche Verstöße ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden. Dies gilt bis 200 l/kg Inhalt je Einzelgebinde, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Für Anlagen, die diese Begrenzung je Kleingebinde oder bei der Gesamtmenge überschreiten, besteht kein Versicherungsschutz – auch nicht über die entsprechenden Regelungen der AHB.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Tankanlagen (Heizöl und Flüssiggas)
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl und Flüssiggas oder von privat genutzten Abwassergruben. Diese Abwassergruben sind ausschließlich für Abwässer ohne Einleitung in Gewässer bestimmt und müssen sich auf den über diesen Vertrag versicherten Grundstücken befinden. Der Versicherungsschutz wird in den folgenden Bestimmungen näher geregelt.
Gegenstand der Versicherung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht:
- als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
- für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben. Dies gilt für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß des Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Versicherungsleistungen
Unsere Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dieser Betrag steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns übernommen. Dies gilt insoweit, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung durch uns von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung.
Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen der AHB zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen. Voraussetzung ist, dass diese dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlage ausgetreten sind. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.
Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 250 EUR.
Sonstige Bestimmungen
Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist.
Kraft- und Wasserfahrzeuge
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
- Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
- Eine Tätigkeit der oben genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Luftfahrzeuge
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
- Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren.
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Nach diesen Bedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
Rettungskosten im Sinne dieser Bestimmung entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch Ihrer eigenen – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Lageranlagen für gewässerschädliche Stoffe – in Kleingebinden bis zu bestimmten Mengengrenzen sowie bei Tankanlagen für Heizöl und Flüssiggas und privaten Abwassergruben ohne Einleitung in Gewässer. Abgedeckt sind Gewässerschäden mit ihren Folgen sowie Rettungskosten, während die Höchstersatzleistung 3.000.000 EUR je Versicherungsfall beträgt und zweifach pro Jahr zur Verfügung steht. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge, vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzvorschriften sowie Kriegs- und Elementarereignisse. Bei eingeschlossenen Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen gilt eine Selbstbeteiligung von 250 EUR.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Menge sind Kleingebinde mit gewässerschädlichen Stoffen mitversichert?
Mitversichert sind Kleingebinde bis 200 l/kg Inhalt je Einzelgebinde, wobei das Gesamtfassungsvermögen aller Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigen darf. Für Anlagen, die diese Grenzen überschreiten, besteht kein Versicherungsschutz.
Wie hoch ist die maximale Leistung bei einem Gewässerschaden?
Die Höchstersatzleistung beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dieser Betrag steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
Muss ich bei Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen etwas selbst tragen?
Ja. Wenn gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlage austreten und Ihre unbeweglichen Sachen beschädigen, beträgt Ihre Selbstbeteiligung 250 EUR je Schaden. Schäden an der Anlage selbst sind ausgeschlossen.
Sind Schäden durch Fahrzeuge über diesen Baustein abgedeckt?
Nein. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen verursacht werden. Fehlt der Schutz für einen Versicherten, gilt das auch für alle anderen Versicherten.
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