Bei DOMCURA in der Privathaftpflicht können Sie sich Sachschäden auf Wunsch zum Neuwert erstatten lassen, wenn der beschädigte Gegenstand höchstens 12 Monate alt ist und Sie das Kaufdatum nachweisen. Die Entschädigung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt; für bestimmte elektronische Geräte, Kameras, Brillen und Ferngläser gilt diese Neuwertleistung jedoch nicht.
Auf Ihren Wunsch leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Der beschädigte oder zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt Ihnen. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- elektronischen Geräten (z. B. mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art, Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme, tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte, E-Book-Reader),
- Film- und Fotoapparate einschließlich Objektive,
- Brillen jeder Art,
- Ferngläser.
Was bedeutet das konkret?
Sie können sich einen Sachschaden auf Wunsch zum Neuwert statt zum Zeitwert erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist und dass Sie das Kaufdatum nachweisen können. Ohne Nachweis gibt es nur den Zeitwert. Pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr sind maximal 3.000 EUR möglich, und bestimmte Geräte wie Elektronik, Kameras, Brillen und Ferngläser sind von der Neuwertleistung ausgenommen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag wird der Neuwert erstattet?
Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Wie alt darf der beschädigte Gegenstand höchstens sein?
Er darf zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Dann besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung, da der Nachweis des Kaufdatums Ihnen obliegt.
Welche Gegenstände sind von der Neuwertentschädigung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden an elektronischen Geräten (z. B. mobile Kommunikationsmittel, Computer, tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte, E-Book-Reader), Film- und Fotoapparaten einschließlich Objektive, Brillen jeder Art sowie Ferngläser.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Top 2024