Wer mit einem privat geliehenen Auto einen Haftpflichtschaden verursacht und dadurch beim Fahrzeughalter eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts auslöst, erhält über die Privathaftpflicht der DOMCURA einen Ersatz des daraus entstehenden Vermögensschadens bis 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, abzüglich 100 EUR Selbstbehalt je Schadenereignis.
Mitversichert ist der Schaden im nachstehend beschriebenen Umfang, wenn Sie oder eine mitversicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges einen Haftpflichtschaden verursachen. Voraussetzung ist, dass dieses Kraftfahrzeug von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder gelegenheitshalber überlassen wurde.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Erstattet wird ausschließlich der Vermögensschaden, der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht. Die Erstattung beträgt maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Von jedem Schadenereignis tragen Sie 100 EUR selbst.
Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt, wie er sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Versicherungsbedingungen bzw. Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers. Aus diesem Nachweis muss die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung hervorgehen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden.
Was bedeutet das konkret?
Verursachen Sie oder eine mitversicherte Person mit einem privat geliehenen oder nur gelegentlich überlassenen Fahrzeug einen Haftpflichtschaden, wird der finanzielle Nachteil ersetzt, der dem Fahrzeughalter durch die schlechtere Einstufung seines Schadenfreiheitsrabatts entsteht. Die Erstattung ist auf 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt, und von jedem Schadenereignis bleiben 100 EUR bei Ihnen. Nötig ist ein Nachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers über die Rückstufung; für dauerhaft überlassene Fahrzeuge gilt der Schutz nicht.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind bei geliehenen Fahrzeugen abgedeckt?
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, sofern sie nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von höchstens 9 Personen einschließlich Führer bestimmt sind.
Wie viel wird bei einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts erstattet?
Erstattet wird ausschließlich der durch die Rückstufung entstehende Vermögensschaden, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Von jedem Schadenereignis tragen Sie 100 EUR selbst, und die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Leistung wird nicht ersetzt.
Welchen Nachweis muss ich für die Erstattung vorlegen?
Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, aus dem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes hervorgeht.
Gilt der Schutz auch für ein dauerhaft überlassenes Fahrzeug?
Nein. Für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden, besteht kein Versicherungsschutz. Der Schutz greift nur bei unentgeltlich geliehenen oder gelegenheitshalber überlassenen Fahrzeugen.
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